Für Katholiken, die ihre Kirche wegen der Kirchensteuer verlassen, hat das empfindliche Rechtsfolgen, die in einem seit 2012 geltenden Allgemeinen Dekret zum Kirchenaustritt geregelt sind. Die seelisch wohl schwerste zu verkraftende Konsequenz ist der Ausschluß vom Empfang der Sakramente, was einer Exkommunikation gleicht. Diese einschneidende Maßnahme stößt immer wieder auf Kritik, weil ein Kirchenaustritt oft nicht aus einem inneren Abfall von der Kirche resultiert, wie die Verwaltungskanonistin Anna Ott einwendet. Um Gläubige aus diesem Gewissenskonflikt zu befreien, schlägt die Leiterin der Stabsstelle Kirchenrecht im Bischöflichen Ordinariat Mainz vor, zu prüfen, ob sich nicht auch in Deutschland die Kirchensteuer durch eine „Kultursteuer“ ersetzen lasse. Die sei erstmals 1987 in Italien eingeführt worden, um die direkte Alimentierung der Kirche durch den Staat zu beenden. Inzwischen sind Spanien, Ungarn, Portugal, Slowenien, die Slowakei und sogar Polen diesem Modell gefolgt. Als Teil der Einkommenssteuer ist die Kultursteuer eine staatliche Steuer, über deren Verwendung jedoch der Steuerpflichtige frei entscheidet. Sie wird vom Finanzamt, je nach dessen Widmung, an beliebige Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Vereine weitergeleitet. Somit müsse niemand mehr aus der Kirche austreten, wenn er sie als Institution nicht länger finanzieren wolle, schreibt die Kirchenrechtlerin Ott. Zudem liege der Kultursteuersatz im europäischen Durchschnitt mit einem Prozent vom Einkommen deutlich unter dem deutschen Kirchensteuersatz von acht Prozent (Herder Korrespondenz, 1/2024). (dg) www.herder.de/hk/