In den Gemütserhitzungen, die dem „Fall Loretta“ (Seiten 3 und 7) folgten, spielte auch die Frage eine Rolle, inwieweit das Bekenntnis von Liebe zur Heimat möglicherweise ein Indiz fragwürdiger Gesinnung sein könnte. Vielleicht sogar für Verfassungsfeindlichkeit? Nun, wie so oft gilt: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ Konkret lohnt im fraglichen Zusammenhang ein Blick in die Verfassungen deutscher Länder. Und siehe da: Im bevölkerungsreichsten und über Jahrzehnte sozialdemokratisch geprägten Nordrhein-Westfalen heißt es in Artikel 7 unter anderem: „Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“ Weiter östlich, in Sachsen lautet Artikel 9: „Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.“ Auch das Saarland erwartet laut Verfassung vom Nachwuchs „Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland“, genau wie die Nachbarn in Rheinland-Pfalz („Liebe zu Volk und Heimat“, Artikel 33). Und Bayern: „Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.“ Extremismus? Mitnichten. Wobei der Freistaat noch mehr Liebe erwartet: „Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.“ Wohlan!