Immerhin: Beratung hilft. Denn während im ersten, bereits grammatisch fehlerhaften Entwurf zur Änderung der Präambel der Hamburgischen Verfassung noch DDR-sprachlich von einer Pflicht der Staatsgewalt die Rede war, der „Erneuerung oder Verbreitung faschistischen Gedankenguts“ entgegenzuwirken, bekennt man sich nun nur noch zum Einsatz gegen Rassismus und „jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“. Darf man also in Hamburg bald die AfD nicht mehr kritisieren? Das ist wohl nicht gemeint, es geht also nicht um „jede“ Form.
Auch der Kampf gegen die „Verbreitung totalitärer Ideologien“ wird zum hamburgischen Staatsziel erklärt. Gleich denkt man an die Klimakleber, die für Demokratie und die Grundrechte anderer einfach keine Zeit mehr zu haben glauben. Doch weit gefehlt: Ein Bekenntnis zum Klimaschutz steht schon seit ihrer letzten Änderung in der Präambel.
Daß die Präambel einer Verfassung nicht das symbolische Wolkenkuckucksheim selbstgerechter Polit-Missionare werden soll, ist aber hier keineswegs nur ein rechtspolitisches Gegenargument. Die Präambel einer Verfassung dient dazu, die verfassungsgebende Gewalt (das Volk!) von den verfaßten Gewalten, wie hier dem verfassungsändernden Gesetzgeber zu unterscheiden. Daher ist die Präambel für die Bürgerschaft tabu – legitimerweise könnte sie allenfalls durch Volksentscheid geändert werden.
Dr. habil. Ulrich Vosgerau lehrte Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an mehreren Universitäten.