© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 45/07 02. November 2007

Fiskus muß enteignetes Vermögen zurückgeben
Enteignungen: Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu sowjetischen Enteignungsverboten / Ansprüche von Alteigentümern
Klaus Peter Krause

Trotz vieler Rückschläge gibt es für Opfer politischer Verfolgung der Jahre 1945 bis 1949 in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) immer auch wieder Erfolge. Dazu gehören zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, die jetzt Aufmerksamkeit gefunden haben. Danach muß das Eigentum, das den Klägern damals als ein Teil der Verfolgung entzogen worden ist, zurückgegeben werden - unabhängig davon, daß Ämter und Gerichte eine Rückgabe des in der SBZ-Zeit enteigneten Vermögens generell, aber rechtswidrig verweigern, weil solche Rückgaben als verboten hingestellt werden.

Die Begründung für das vermeintliche Verbot lautet, die Beschlagnahme und nachfolgende Enteignung hätten durch Besatzungsrecht oder unter Besatzungshoheit der Sowjetunion und folglich mit ihrem Willen stattgefunden. Daher bedeute eine Rückgabe, die Sowjetunion einem Schuldvorwurf auszusetzen, dem zu entgehen sie sich bei den Verhandlungen zur Wiedervereinigung jedoch ausbedungen habe. Tatsächlich aber hat sie sich nur ausbedungen, für ihre damaligen Untaten nicht belangt und schadensersatzpflichtig gemacht zu werden. Ein Rückgabeverbot hat sie nachweislich nicht verlangt. Trotzdem werden die Rückgaben heute noch immer generell verweigert.

Um so auffälliger sind gerichtliche Rückgabeentscheidungen, obwohl es sich um "besatzungsrechtlich-besatzungshoheitliche" Enteignungen handelt. Eine wie auch immer geartete sowjetische Bedingung spielt dann also keine Rolle. Dabei sind auch solche Entscheidungen als Rückgabeentscheidungen einzustufen, bei denen eine Rückgabe der Vermögenswerte zwar nicht mehr möglich ist, aber der deutsche Fiskus statt dessen seinen vereinnahmten Veräußerungserlös herausgeben oder fallweise den Verkehrswert ersetzen muß.

Das eine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befindet, daß die betreffende Beschlagnahme und Enteignung dem Willen der sowjetischen Militäradministration (SMAD) nicht (mehr) entsprochen hat. Dem zugrunde liegt der SMAD-Befehl 64 vom 17. April 1948, der einen Tag später in Kraft getreten ist. Mit ihm wird der Befehl 124 vom 30. Oktober 1945 außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Beschlagnahme von Eigentum verboten. Dies nun wertet das Gericht als ein "sowjetisches Enteignungsverbot" für alle jene Häuser, Grundstücke, Industrie- und Gewerbeobjekte, die deutsche Behörden in der SBZ-Zeit enteignet haben, wenn diesen Enteignungen bis zum 18. April 1948 keine Beschlagnahme gemäß Befehl 124 vorausgegangen ist (Urteil BVerwG 8 C 25.05 vom 13. Dezember 2006).

Was also bis dahin nicht beschlagnahmt worden war, durfte nach sowjetischem Willen nicht mehr enteignet werden. Ist das trotzdem geschehen, darf die Enteignung nicht mehr als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich eingestuft werden. Damit besteht ein Rückgabeanspruch oder aber ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, wenn der Vermögenswert von der Treuhand oder einer ihrer Nachfolgeeinrichtungen schon verkauft worden ist. War der Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt höher als der Verkaufserlös, erweitert sich der Anspruch auf den Verkehrswert.

Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn deutsche Enteignungsbehörden die Immobilie auf eine Enteignungsliste gesetzt und der Besatzungsmacht vorgelegt haben. Wie nämlich der 8. Senat des Gerichts ebenfalls feststellt, habe die Besatzungsmacht mit der bloßen Kenntnisnahme einer solchen Liste diese Liste keineswegs auch bestätigt. Trotz einer solchen Listenvorlage bleibe es beim Enteignungsverbot nach Ziffer 5 des Befehls 64. Damit trägt das jeweilige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensamt) die Beweislast dafür, daß eine in der SBZ-Zeit enteignete Immobilie vor dem 18. April 1948 auch beschlagnahmt worden ist.

Kann das Amt dies nicht beweisen, ist das Objekt herauszugeben. Wird durch eine Archivnachforschung erst heute nachgewiesen, daß es an dieser erforderlichen Beschlagnahme fehlt, besteht die Möglichkeit, auch schon abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen. Das muß innerhalb von drei Monaten geschehen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Geschädigte von der fehlenden Beschlagnahme erfahren hat.

Durch dieses Urteil ist es mit der generellen Rückgabeverweigerung für einen größeren Teil jener Enteignungen in der SBZ vorbei. Denn seit dem Befehl 64 bis zum 7. Oktober 1949 (Gründung der DDR) hat es noch eine große Zahl von Enteignungen durch deutsche Stellen gegeben, die mit der Besatzungsmacht nicht mehr abgestimmt waren, nicht mehr bestätigt waren oder von ihr nicht mehr gewollt gewesen sind.

Das andere Urteil bestätigt abermals die Rückgabemöglichkeit für solche Immobilien, die damals nach der Beschlagnahme auf einer Liste B (Rückgabeliste) standen, wenn die Besatzungsmacht diese Liste bestätigt hat. Aber darüber hinaus stellt es fest, daß eine sowjetisch bestätigte Liste B für ein dort aufgeführtes Objekt stets ein "sowjetisches Enteignungsverbot" bedeute. Dann nämlich sei die spätere Enteignung durch eine damalige deutsche Behörde nicht mehr der Besatzungsmacht zuzurechnen. Rechtlichen Spielraum für eine Enteignungsentscheidung, die von diesem Verbot abweiche, habe eine solche Behörde nicht gehabt. Habe sie, wie in vielen Fällen geschehen, trotzdem enteignet, bestünden auch in solchen Fällen Rückgabeansprüche (Urteil BVerwG 8 C 28.05 vom 7. März 2007).

Wird eine solche bestätigte Liste erst heute gefunden, auf der auch das enteignete Objekt aufgeführt ist, dann kann der Geschädigte ein schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ebenfalls innerhalb von drei Monaten wieder aufgreifen.


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