© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 45/01 02. November 2001 |
||||
Ein langer Kampf um das Recht Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren nicht rechtsstaatlich, sondern politisch zielorientiert (JF) Der Kampf um die Rückgabe der in Die erste diesenWeg einschlagende Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991. Darin wurde die Rechtsgrundlage fixiert, die die vermeintliche sowjetische Verhandlungsposition im Kontext der deutschen Einheit bestätigte. Im zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996 wurde dieses Urteil dahingehend bestätigt, daß zwar die Sowjetunion die vorher angenommene Verhandlungsposition nicht unbedingt geäußert habe, die Bundesregierung dieses jedoch ermessensfrei hätte annehmen können. Damit wurde das Fehlurteil von 1991 positivistisch ausgelegt. Einen weiteren Schritt der Benachteiligung ehemaliger Eigentümer stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 dar, in dem das höchst umstrittene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 als verfassungsgemäß erklärt wurde. Das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2001 erklärte auch grundsätzlich rechtsunwirksame Enteignungen als gültigeVoraussetzung eines Eigentumsverlustes. In den folgenden Artikeln beurteilen die Juristen Thomas Gertner und Peter Ruess, Sachkundige in betreffenden Rechtsfällen, und Karl Doehring, ein bedeutender Wissenschaftler des öffentlichen Rechts und des Völkerrechts, die Urteile der höchsten deutschen Rechtsinstanz.
Fototext: Schloßruine Lüssow in Vorpommern: Das bei Jarmen im Ostvorpommern liegende Schloß, zu DDR-Zeiten bis 1990 noch bewohnt, wurde wie Tausende anderer Herren-, Bürger- und Bauernhäuser nach dem Herzog-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 nicht den Eigentümern zurückgegeben. Heute ist es im Beutebesitz des Staates und dem Verfall oder Abriß auf Steuerzahlerkosten überlassen. |