© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    47/99 19. November 1999


Länderfinanzausgleich: Die Bestandsgarantie läuft 2003 aus
Gericht setzt Schonfrist fest
(JF)

Der Länderfinanzausgleich soll vor
allem bei Infrastrukturprojekten annähernd gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten. Der Länderfinanzausgleich ist in seiner jetzigen Form ein undurchschaubares Gebilde, das sich im wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammensetzt: Zum einen erhalten finanzschwache Länder aus den Mehrwertsteuereinnahmen einen relativ höheren Anteil als wohlhabende Länder. Zweitens müssen die reichen Länder einen Teil ihrer Steuereinnahmen an arme Länder abgeben – 1998 rund 13,5 Milliarden Mark. Drittens zahlt der Bund armen Ländern zusätzliche Finanzhilfen, die sich im vergangenen Jahr auf 25,7 Milliarden Mark summierten. Die bisherige Regelung wurde von Experten nicht nur wegen ihrer Intransparenz und Komplexität gerügt, sondern zeitigte auch übernivellierende Wirkungen. Beispielsweise führte Hessen als finanzstärkstes Land 1998 3,44 Milliarden Mark ab und rutschte nach Durchführung aller Ausgleichszahlunggen auf den neunten Platz der Finanzkraftskala ab. Die finanzstarken Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen fühlten sich übervorteilt und klagten vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das oberste deutsche Gericht beschloß nun, daß die derzeit geltende Regelung nur noch bis zum Jahr 2003 Bestand hat und dann neue Regelungen für die Transferzahlungen unter den Bundesländern gefunden werden müssen. Bis 2005 müssen diese dann Gesetz sein, oder der Finanzausgleich ist verfassungswidrig. Der zweite Senat des BVG stellte in seinem Urteil klar, daß der Finanzausgleich "im Regelfall" nicht dazu führen darf, daß die Finanzkraft der ärmeren Länder über 100 Prozent des Bundesdurchschnitts angehoben werde. Die bisherige Regelung, daß finanzschwache Bundesländer von finanzstarken Ländern und vom Bund einen Ausgleich von bis zu 99,5 Prozent des durchschnittlichen Finanzaufkommens erhalten, erklärte das BVG für unzulässig und verfügte, daß die Höchstgrenze auf 95 Prozent herabgesetzt werden muß. Das BVG verlangte außerdem, daß die Transferzahlungen an die Stadtstaaten neu geregelt werden müssen, deren Bewohner die alte Regelung um ein Drittel höher bewertete als die Bewohner der Flächenstaaten.


 
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