© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 38/16 / 16. September 2016

Wie hältst du es mit der Verschleierung? – Ein Einwurf aus libertärer Sicht
Die Regeln des Eigentümers
Ferdinand A. Hoischen

Das starke Ansteigen der Migrantenzahlen aus muslimischen Ländern führt bei Libertären oft zu tiefschürfenden Gedanken über das richtige Verhalten den Neuankömmlingen gegenüber. Unter anderem fragen sich manche, ob man als Libertärer denn bei Beachtung des Nicht-Aggressions-Prinzips (NAP) überhaupt verlangen dürfe, daß Migrantinnen in Deutschland unverschleiert in der Öffentlichkeit aufzutreten haben, oder ob ein derartiges Ansinnen nicht gegen dieses Prinzip verstoße.

Was besagt das Nicht-Aggressions-Prinzip? Dreh- und Angelpunkt des Libertarismus ist ebendieses Prinzip der Nichtaggression. Jede Aggression verletzt das Eigentum des Angegriffenen an seinem Körper und dem von ihm rechtmäßig erworbenen Vermögen. Jeder Mensch ist alleiniger Eigentümer seines eigenen Körpers und hat das alleinige Verfügungsrecht darüber. Dasselbe gilt für den mit Hilfe des eigenen Körpers geschaffenen Wohlstand, soweit dabei die physische Integrität des Eigentums anderer nicht verletzt wurde. Der Einsatz von Gewalt und die Drohung mit Gewalt sind ausschließlich in Notwehr zulässig, also zur Abwehr von gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen auf Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Besitz, Hausrecht oder ähnliche Rechtsgüter, wobei man nicht unbedingt selbst angegriffen sein muß. Man darf auch einen Angriff auf einen anderen abwehren – das ist die sogenannte Nothilfe.

Klarstellend sei ergänzt, daß sich das NAP nur mit Taten beschäftigt, nicht mit Meinungsäußerungen, Ideologien und religiösen Anschauungen. Wer, ohne körperlich aggressiv zu werden, nur eine Meinung äußert, die mit meiner eigenen nicht übereinstimmt, greift mich dadurch im Sinne des NAP nicht an. Alles das, was die aktuelle Political Correctness als Aggression bezeichnet, hat mit Aggression im Sinne des NAP nichts zu tun.

Ist es nun eine nach dem NAP verbotene Aggression gegenüber Migrantinnen aus muslimischen Ländern, wenn man ihnen abverlangt, in Deutschland unverschleiert in der Öffentlichkeit aufzutreten? Um zu einer aus libertärer Sicht zutreffenden Antwort zu gelangen, muß man sich ansehen, was für Aktionen im Rahmen der Einwanderung ablaufen. Dabei muß man sich zunächst einmal darüber klar werden, daß die unter dem Begriff „Deutschland“ geführte Landmasse nicht dem Staat namens Bundesrepublik Deutschland gehört.

Wie sich aus der Herkunft des Staates als Räuberhorde, die sich gewaltsam Land aneignet, ergibt (Franz Oppenheimer, „Der Staat“) und wie Friedrich Nietzsche („Also sprach Zarathustra“, Kapitel „Vom neuen Götzen“) es brillant auf den Punkt brachte: Alles, was der Staat hat, ist gestohlen. Der Staat ist nicht produktiv, er konnte das von ihm unter seiner Hoheit stehende Land nicht mit seiner Arbeit oder auf andere Weise rechtmäßig erwerben. Statt dessen hat er ihm nicht gehörendes Land besetzt oder mit Waffengewalt den wahren Eigentümern abgenommen.

Warum nun machen sich die Migranten in ein Land ihrer Wahl auf? Sind sie etwa eingeladen durch Privatpersonen, die aus eigenen Mitteln für ihre Unterbringung, ihren Unterhalt und alle sonstigen Bedürfnisse aufkommen?              Natürlich nicht.

Schöne Detailbeispiele dafür sind koloniale „Erwerbungen“, Landgewinne durch Krieg und zum Beispiel auch der Reichsdeputationshauptschluß von 1803, mit dem der Staat die Kirchen und Klöster enteignete und sich deren Ländereien und Vermögen einverleibte. Soweit der Staat den Privateigentümern deren Grundstücke belassen hat, verlangt er dafür Tributzahlungen (Grundsteuern), in der offensichtlich selbstverständlichen Annahme, ein dem Privateigentum übergeordnetes Recht innezuhaben.

Da der Staat sämtliches „öffentliches“ Land in Deutschland unrechtmäßig durch Raub in seinen Besitz gebracht hat, ist er nicht Eigentümer dieses Landes geworden. Denn an gestohlenen Sachen (Raub = Diebstahl mit Gewalt, Paragraph 249 Absatz 1 Strafgesetzbuch [StGB]) kann man kein Eigentum erwerben (siehe zum Beispiel Paragraph 935 Absatz 1 BGB), und ein Eigentums­erwerb an Grundstücken unter Gewalt­androhung ist rechts- und sittenwidrig und damit nichtig (Erpressung Paragraph 253 StGB, Paragraphen 134, 138 BGB).

Eigentümer des „öffentlichen“ Landes in Deutschland sind vielmehr weiterhin die Privatpersonen, denen das Land ursprünglich gehört hat sowie deren Nachfahren. Sollten solche Eigentümer nicht feststellbar sein, sind Eigentümer des Landes diejenigen, die dieses Land selbst bearbeitet oder mit ihren Tributzahlungen (Steuern) erhalten und aufgewertet haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sie das Land nie vom Staat herausverlangt haben. Denn Rechte erlöschen nicht dadurch, daß man mit Gewalt an ihrer Ausübung gehindert wird oder die Rechte in einem formalisierten Gewaltakt entzogen wurden.

So sieht es auch der Staat selbst, wenn es ihm in den Kram paßt: Das zeigen die Restitutionsverfahren nach der nationalsozialistischen Ära und in der ehemaligen DDR nach dem Fall der Mauer. Das übrige Land im Privateigentum steht den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern zu, sofern sie die Grundstücke rechtmäßig erworben haben, also nicht etwa mit Hilfe von Gewalt seitens des Staates („Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit“, Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz).

Warum nun machen sich die Migranten in das von ihnen gewünschte Land auf? Eingeladen durch Privatpersonen, die aus eigenen Mitteln für ihre Unterbringung, ihren Unterhalt und alle sonstigen Bedürfnisse aufkommen? Natürlich nicht! Es gibt zwar in Deutschland lebende Personen, die die Migranten „hereinbitten“. Aber bei diesen Personen handelt es sich üblicherweise nicht um Steuerproduzenten, sondern um Steuerverbraucher (Politiker, Staatsbedienstete, crony capitalists), die mittels staatlichen Zwanges von der Produktivität anderer leben. Und der Rest der Aufnahmewilligen sind solche Personen, die die Migranten zwar ins Land holen, aber nicht selbst für deren Unterkunft und Unterhalt aufkommen wollen, sondern über die Gewalt des Staates alle anderen zwingen wollen, dies zu tun. Die „Einladungen“ an Migranten, die von in Deutschland lebenden Personen ausgesprochen werden, sind also keine rechtlich anzuerkennenden Einladungen, da sie auf der Gewalt gegenüber Mitbewohnern beruhen.

Die faktischen Verhältnisse aufgrund des Gewaltmonopols des Staates bedeuten jedoch nicht, daß dadurch die Eigentumsrechte der Privatpersonen an Grund und Boden entfallen wären. Diese bestehen vielmehr unverändert weiter. 

Die Migranten begeben sich vielmehr auf den Weg nach Deutschland, weil sie ganz genau wissen, daß sie zwar bei einem Großteil der Bevölkerung nicht willkommen sind, aber der Gewaltmonopolist Staat schon dafür sorgen wird, daß jeder Widerstand unterdrückt wird. Er zwingt ganz einfach seine Bevölkerung, für Unterbringung und Unterhalt der Neuankömmlinge zu sorgen. Die Migranten machen sich also beim Eindringen in die ihnen nicht gehörenden Grundstücke in Deutschland die Gewaltausübung des Staates zunutze. Damit üben sie selbst in mittelbarer Täterschaft (siehe Paragraph 25 Absatz 1 StGB: „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht“) Gewalt gegen die Bevölkerung des Aufnahmestaates aus.

Diese Gewalt in mittelbarer Täterschaft ist Aggression im Sinne des NAP gegenüber der Bevölkerung des Aufnahmestaates. Diese Aggression beim Eindringen in fremdes Land wird dadurch noch ausgeweitet, daß die Migranten in mittelbarer Täterschaft durch den Staat dessen Bevölkerung für ihre Kosten von Unterbringung und Unterkunft berauben.

Die faktischen Verhältnisse aufgrund des Gewaltmonopols des Staates bedeuten jedoch nicht, wie bereits ausgeführt, daß dadurch die Eigentumsrechte der Privatpersonen an Grund und Boden entfallen wären oder würden. Diese bestehen vielmehr unverändert weiter, können nur aufgrund der Staatsgewalt nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang ausgeübt werden.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Paragraph 903 Satz 1 BGB). Dies bedeutet auch, daß er die Regeln bestimmt, nach denen sich andere Personen auf seinem Grundstück aufhalten dürfen – er übt legitim das „Hausrecht“ aus.

Die Migranten, die sich ungebeten in fremdes Gebiet gedrängt haben, unterliegen den Regeln der privaten Eigentümer, da der Staat deren Regeln nicht rechtswirksam aufheben oder verbieten kann. Und wenn diese der Auffassung sind, daß sich Migrantinnen auf ihren Grundstücken nicht verschleiert zeigen dürfen, dann ist dies nur ein Ausfluß ihres aus dem Eigentum sich ergebenden „Hausrechts“ und keine Aggression im Sinne des NAP. Vielmehr würden Migrantinnen, die diesen Regeln nicht Folge leisten, aggressiv handeln.

Zusammengefaßt, halten wir fest: Migranten begeben sich also auf ihnen nicht gehörendes, fremdes Land. Sie haben den Regeln der Eigentümer des Landes („Hausrecht“) Folge zu leisten. Die Befugnis zur Aufstellung solcher Regeln ist Ausfluß des Grundstückseigentums und deshalb keine Aggression, sondern Rechtsausübung. Aus diesem Grunde verstößt das Verlangen mancher, daß Migrantinnen sich in der Öffentlichkeit unverschleiert zeigen müssen, nicht gegen das Nicht-Aggressions-Prinzip. Die Weigerung von Migrantinnen, eine Verschleierung zu unterlassen, ist dagegen Aggression, die Notwehrrechte der privaten Grundstückseigentümer begründen kann.






Ferdinand A. Hoi­schen, Jahrgang 1949, ist Volljurist und war bis 1997 als Anwalt in Düsseldorf tätig. Seit 1997 lebt er mit seiner Familie im schwedischen Vetlanda und ist im Wirtschafts- und Zivilrecht beratend tätig.