© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  05/11 28. Januar 2011

Meldungen

Demonstrationsrecht:  Gericht rügt Polizei

Berlin. Die Verhinderung einer genehmigten Demonstration in Dresden im Februar vergangenen Jahres war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht in der sächsischen Landeshauptstadt am Donnerstag entschieden. In dem betreffenden Fall hatte die Junge Landsmannschaft Ostdeutschland (JLO) eine als Trauermarsch deklarierte Demonstration zur Erinnerung an die Bombardierung Dresdens im Februar 1945 angemeldet, die nach einem Gerichtsentscheid auch genehmigt worden war. Weil die Demonstrationsroute jedoch von Gegendemonstranten blockiert wurde, untersagte die Einsatzleitung der Polizei den Marsch unter Hinweis auf einen polizeilichen Notstand: „Die Durchführung der Demonstration hätte in dieser Situation zu unvertretbaren Gefahren geführt.“ Daraufhin konnte die JLO als Veranstalter lediglich eine stationäre Kundgebung abhalten. Das Vorgehen der Polizei erklärten die Dresdner Verwaltungsrichter nun nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Planung und Gestaltung des Einsatzes für rechtswidrig. Bereits unmittelbar vor der Demonstration am 13. Februar 2010 hatte das Gericht entschieden, die Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung sei ein Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit. (vo)

 

„Religionsrecht muß sich Islam öffnen“ 

Münster. Das deutsche Religionsrecht muß sich nach Einschätzung des Münsteraner Rechtswissenschaftler Janbernd Oebbecke dem Islam öffnen. „Andernfalls steht das bisherige kooperative Verhältnis von Religion und Staat in Deutschland auf dem Spiel“, sagte er in der vergangenen Woche in Münster. Hintergrund ist die Tatsache, daß der Islam aufgrund seiner organisatorischen Zersplitterung im Gegensatz zu den christlichen Kirchen in Deutschland bislang nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Wenn der Islam keinen Platz im bestehenden Religionsrecht finde, stehe es laut Oebbecke wegen der völkerrechtlichen Bindung an Diskriminierungsverbote letztlich zur Disposition. Das Religionsrecht folgt dem System der „positiven Neutralität“, wie der Jurist erläuterte. Danach besteht keine Staatskirche, der Staat kooperiert aber mit religiösen Gemeinschaften auf den unterschiedlichsten Feldern. Eine Schwäche des Systems besteht laut Oebbecke darin, daß es eine möglichst überörtliche Organisation der Religionsgemeinschaften voraussetzt, damit der Staat einen einheitlichen Ansprechpartner hat. Im Falle der christlichen Kirchen sei das gegeben, im Islam nicht. Eine Lösung sieht der Experte daher im Modell des Beirats, der die Vielfalt des Islam abbilde und als Ansprechpartner dienen könne. (ms)

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