© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  34/09 14. August 2009

Pankraz,
der Jahrgang ’68 und das wahre Prekariat

Angeblich leben wir in einer „Altengesellschaft“, in der sich alles nur noch um die Alten dreht und die Jungen (das „Prekariat“) diskriminiert werden. In Wirklichkeit verhält es sich mittlerweile beinahe schon umgekehrt: Nicht die Jungen werden diskriminiert, sondern die Alten bzw. Älteren, besonders bei der Verteilung von qualifizierten Arbeitsplätzen in Wirtschaft, Medien und Wissenschaft.

Soeben hat es einen Urteilsspruch des Landesarbeitsgerichts Köln gegeben, der die Lage grell illustriert. Ein Wissenschaftlicher Rat hatte geklagt, weil ihm seine Stelle von der Universität urplötzlich gekündigt worden war, und zwar nicht etwa, weil er schlechte Arbeit abgeliefert  oder sich irgend etwas hatte zuschulden kommen lassen, sondern einfach weil die Stelle, wie es hieß, „jungen Leuten bis vierzig“ vorbehalten war und er als Angehöriger des Jahrgangs 1968 das Limit überschritten hatte. Das Gericht urteilte zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 7 Sa 1132/08), aber der Spruch ist noch nicht rechtskräftig, und mächtige Widerstände formieren sich dagegen.

Die Leute an den Schalthebeln, gewöhnlich lebensfrische Vierziger und Fünfziger, haben es nicht gern mit Untergebenen (pardon: Mitarbeitern) aus ihrer eigenen Altersklasse zu tun, die ihnen in vieler Hinsicht ebenbürtig sind, es eben nur nicht „richtig nach oben“ geschafft haben. Sie sind zwar vielerfahren und haben in der Regel gute corporate identity, kennen aber auch zu viele Herrschaftstricks, durchschauen sofort Sprachregelungen und Wichtigtuereien und werden deshalb ziemlich oft ziemlich unbequem. Besser sind da doch junge, „heiße“, schnell einsetzbare und noch schneller umsetzbare Leute, die nicht leicht aus der Laune zu bringen sind und sich deshalb viel mehr gefallen lassen.

Ohne viel Risiko ließe sich konstatieren: Das eigentliche Prekariat der modernen Arbeitswelt rekrutiert sich nicht aus den Jahrgängen zwischen Achtzehn und Achtundzwanzig, sondern aus denen zwischen Fünfundvierzig und Fünfundfünfzig, sofern sie nicht zu den sogenannten Eliten gehören, welche in einer eigenen Klasse spielen. Der klassische fünfzigjährige Arbeitnehmer ist zweifellos die bedrohteste Spezies, die es bei uns im Augenblick gibt. Ihm am ehesten drohen Freistellung, Dauerarbeitslosigkeit und gesellschaftlicher Abstieg.

Dabei ist dieser fünfzigjährige Arbeitnehmer nach wie vor – zumindest zahlenmäßig – Herz und Rückgrat der hiesigen Arbeitsgesellschaft, jeder Statistiker weiß das und hofft innig auf „Rente erst ab 67“, damit die Fundamente nicht ins Wanken geraten. Es ist aber eine vergebliche Hoffnung. Denn die Sehnsucht nach Verrentung bei sicheren Auszahlungsbeträgen rührt nicht aus Faulheit oder Überdruß an der überkommenen Arbeit, sondern gerade im Gegenteil aus der Furcht, diese Arbeit zu verlieren, sozial „abgeschrieben“ zu werden. Verglichen mit dem nervenzerrenden und demütigenden Prekariat der Fünfzigjährigen wirkt die Welt der Rentner ja tatsächlich wie ein Paradies, zumindest wie ein Ausweg in Würde und Gemütlichkeit.

Um aber auf das Urteil des Kölner Landesarbeitsgerichts zurückzukommen: Es legte den größten Wert auf die Feststellung, daß mit der Entlassung des Wissenschaftlichen Rats aus bloßen Altergründen ein „fundamentales Menschenrecht“ verletzt worden sei, nämlich das Recht auf Gleichbehandlung bei Arbeitsverträgen und deren Kündigung. Sowenig es ein fixiertes Recht auf Kündigung aus bloß geschlechtlichen oder rassischen Gründen geben dürfe, sowenig dürfe es ein Recht auf Kündigung aus bloßen Altergründen geben.

Im allgemeinen, findet Pankraz, ist Skepsis geboten bei Urteilen, die auf Gleichheit insistieren. Die Waage des Gesetzes wägt Ungleichheiten, keine Gleichheiten. Der Spruch aus Köln überzeugt ihn trotzdem. Man muß nicht nur behördlichen Zwang zur Arbeit (wie er in der Sowjetunion oder in der DDR bestand) verbieten, sondern auch Zwang zur Nichtarbeit. Das gilt sogar für die meisten Kinderarbeiten. Sicher, körperlich schwere, gesundheitsgefährdende Kinderarbeit, wie sie noch heute zum Beispiel in weiten Teilen Indiens betrieben wird, ist kriminell, aber wer wollte etwa einem fünfjährigen Mozart verbieten, Symphonien und Streichquartette zu schreiben? Ein solches Urteil wäre selber kriminell.

Ähnliches gilt selbstverständlich auch für Altersarbeit. Staatliche Rente gibt es erst ab fünfundsechzig oder demnächst vielleicht ab siebenundsechzig, und der erarbeitete Rentenanspruch muß exakt belegt werden, das ist in Ordnung. Absurd wäre es jedoch, den Arbeitswillen höherer Semester gesetzlich zu verbieten und arbeitsrechtlich zu begrenzen. Das wäre wirklich schon der Höhepunkt jener „sanften Diktatur“, die nach Ansicht vieler Beobachter zur Zeit auf schleichende Weise über uns kommt, indem die Berliner Regierung – mit aktiver Hilfe aus Brüssel – immer mehr Verbote „zum Besten unserer Gesundheit und unserer Lebensqualität“ auf den Weg bringt, die alle tief in unser privates Leben eingreifen, obwohl sie gar nichts mit genuiner Politik zu tun haben.

Daß der in Köln klagende Wissenschaftler, dem wegen zu hohen Alters so abrupt der Stuhl vor die Tür gesetzt wurde, ausgerechnet vom Jahrgang 1968 war, birgt noch eine eigene Pointe. Die 68er wollten ja die Vierzig- und Fünfzigjährigen, die „Generation der Väter“, die sie so unendlich haßten, regelrecht abschaffen, zumindest aus dem Gesellschaftsprozeß entfernen. Von den tonangebenden Jahrgängen der Zwanziger bis Vierziger sollte es mit einem Hoppla irgendwie gleich ins Rentnerparadies gehen, wo man dann zwar nichts mehr zu sagen hatte, aber immerhin das Leben „genießen“ konnte.

Der Kläger von Köln, ein Kind der 68er im genauen Sinne des Wortes, hat diese Art von Weltsicht energisch an die Wirklichkeit erinnert. Er möchte auch als Übervierzigjähriger weiter vom Staat bezahlt werden, ohne die Frage aufwerfen zu müssen, ob er künftig noch etwas zu leisten gedenkt und was. Es geht ums Prinzip.

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