© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  07/08 08. Februar 2008

Wertekonflikte in Staat und recht
Gegen die feige Neutralität
von Karl Doehring

Wie von manchen Politikern immer wieder verlautbart wird, solle man doch endlich zugeben, daß Deutschland ein "Einwanderungsland" sei, daß der Einzug fremder Kulturen in die unsere eine "Bereicherung" bedeute und daß in unserem Staat alle Religionen gleichberechtigt seien. Keiner dieser vollmundigen Aussprüche hält näherer Prüfung stand. So geht es nicht darum, ob wir ein Einwanderungsland sind, was damit begründet wird, daß wir bereits faktisch durch massenhafte Zuwanderung zu einem solchen geworden seien, sondern darum, ob wir es uns leisten können, uns wie ein klassisches Einwanderungsland zu benehmen, das Zuwanderung aus Gründen der Bevölkerungsvermehrung erreichen und fördern will. Nicht eine Naturgesetzlichkeit würde uns zum Einwanderungsland machen, sondern nur unsere eigene Absicht, die wir auch jederzeit ändern könnten.

Eine ebenso primitive und wegen ihrer Primitivität irreführende Aussage ist es, der Einfluß fremder Kulturen bereichere uns. Werden wir "reicher", wenn wir Kulturen zulassen und fördern, die unsere eigene Lebensweise ablehnen oder gar verachten? Sind wir bereichert, wenn eine fremde Kultur sich bei uns etabliert, die von uns geschützte Menschenrechte und Grundrechte mißachtet? Man kann doch wohl nicht feststellen, daß eine fremde Kultur uns schlechthin bereichert, sondern die entscheidende Frage ist jeweils, was denn die fremde Kultur an Werten und sittlichen Auffassungen beinhaltet.

Nun soll es hier um die Fragen nach der Religionsfreiheit und der Neutralität des Staates gegenüber allen Religionen gehen. Der nationale und internationale Grundsatz der Religionsfreiheit bedeutet in erster Linie, daß jeder Mensch die Freiheit in Anspruch nehmen kann, für sich selbst zu entscheiden, ob er sich einer religiösen Überzeugung, also einem Glauben zugehörig fühlt. Ein solcher Glaube darf ihm von niemandem, insbesondere nicht von einer Staatsgewalt, verboten oder aufgezwungen werden. Unsere Verfassung und auch internationale Verträge garantieren darüber hinaus aber auch die Freiheit der Religionsausübung, das heißt ihrer Betätigung. Eine Begrenzung dieser Betätigungsfreiheit wird aber hier nicht angegeben; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Erlaubnis, daß der Gesetzgeber einschränkend eingreifen darf. Doch kann selbstverständlich auch eine solche Freiheit nicht völlig grenzenlos sein, soll nicht ein Chaos die Folge sein. Jede und auch diese Freiheit zur Religionsausübung endet dort, wo andernfalls die in der Verfassung verbürgten Rechte anderer Personen beeinträchtigt würden, im äußersten Falle also ihre Menschenwürde, ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ihr Leben und Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Diese Frage nach den Grenzen auch der Betätigungsfreiheit der Religion und des Glaubens wird vor allem dann relevant, wenn eine Religion ausdrücklich Gebote der täglichen Lebensführung enthält oder sich darin nahezu erschöpft, wie das weitgehend im Islam der Fall ist. Sieht man etwa das Recht des Ehemanns, von seiner Ehefrau unbedingten Gehorsam zu verlangen, ihren jeweiligen Aufenthalt zu bestimmen, oder gar einer Tochter eine bestimmte Ehe zu oktroyieren oder auch zu verbieten, als Religionsausübung an, wären fundamentale Menschen- und Grundrechte der solchen Geboten oder Verboten unterworfenen Personen verletzt. Unsere Verfassung zieht hier eine unüberbrückbare Grenze. Eine gegen diese Grenze verstoßende Religionsausübung könnte nicht ihrerseits als Grundrecht in Anspruch genommen werden. Auch kann auf die Respektierung der Menschenwürde nicht verzichtet werden.

Das leitet über zur Betrachtung der Probleme, die sich ergeben, wenn man - wie das immer wieder geschieht - die undifferenzierte Behauptung aufstellt, der Staat habe volle Neutralität gegenüber allen Religionen zu wahren, das heißt, er dürfe keine bevorzugen und sich auch mit keiner Religion identifizieren. Ähnlich wie jene von der Offenheit des Staates für alle Kulturen ist eine solche Aussage primitiv und wegen ihrer Primitivität absurd. Diese Absurdität erweist sich dann, wenn ethische Wertordnungen, wie Religionen sie notwendigerweise enthalten, miteinander nicht vereinbar sind, sich gar gegenseitig ausschließen, aber dennoch jeweils als Ausdruck einer spezifischen Menschenwürde in Anspruch genommen werden und ihre jeweilige Respektierung einschränkungslos gefordert wird.

Dieser Widerspruch ist leicht konkretisierbar. So heißt es in der allgemeinen Erklärung des Islam-Kongresses (1981 in Kairo), daß dem Menschen aufgegeben sei, "die Ziele, die die Scharia vorschreibt", zu verwirklichen, und in der Erklärung der Menschenrechte des Islam von 1990, daß der Mensch "seine Freiheit und sein Recht auf ein würdiges Leben im Einklang mit der islamischen Scharia" gesichert sehen solle. Es bedarf kaum einer Begründung, daß der Begriff der Menschenwürde, wie er der Scharia zugrunde liegt, jedenfalls ein fundamental anderer ist als derjenige, den unsere Verfassung enthält. Hier mag es genügen, auf die so bezeichneten Grenzstrafen der Scharia zu verweisen, die Strafarten zuläßt beziehungsweise vorschreibt, die nach den Vorstellungen unserer Rechtsordnung menschenunwürdig sind.

Wenn Würdevorstellungen des Islam mit denjenigen, die unsere Verfassung im Sinne christlich-abendländischer Kultur enthält, in Widerspruch geraten, ist es für ein zur Streitentscheidung verpflichtetes Gericht unumgänglich zu entscheiden, welcher der sich widersprechenden Wert­ordnungen nun Vorrang gebührt, denn beide Würdevorstellungen, auch wenn sie auf religiösen Grundlagen beruhen, könnten im Konfliktfall nicht gleichberechtigt nebeneinander bestehen.

Würden also in einem Rechtsstreit die streitenden Parteien zur Rechtfertigung ihres Verhaltens sich jeweils auf ihre spezifische, aber gegensätzliche Würde berufen, müßte der Richter entscheiden, welche dieser "Würden" Vorrang genießt, denn eine für alle gleichermaßen geltende Rechtsordnung, insbesondere eine Verfassung kann nicht - auch nicht unter der Maxime der Religionsneutralität - verschiedene "Menschenwürden" nebeneinander gelten lassen. Eine solche Rechtsordnung höbe ihre eigene Verbindlichkeit auf.

Das sei an einem konkreten Beispiel erläutert. Ein dem muslimischen Glauben angehörender Angeklagter hatte seine Ehefrau wegen ihres für ihn unerträglichen Ungehorsams getötet. Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz zu entscheiden, ob Totschlag oder Mord vorliege, in welch letzterem Fall auf lebenslange Haft zu erkennen war. Um Mord handelt es sich, wenn das Tatmotiv auf "niedrigen" Beweggründen beruht. Der Angeklagte machte im Verfahren geltend, die Höchststrafe wegen Mordes sei nicht angemessen, denn er habe im Sinne seiner Wertvorstellungen keine "niedrigen" Beweggründe gehabt, sei doch die Ehefrau in seinem Kulturkreis zu Gehorsam gegenüber ihrem Ehemann verpflichtet. Die Verurteilung erfolgte dennoch wegen Mordes und nicht nur wegen Totschlags, denn das Gericht legte seinem Urteil die Wertmaßstäbe zugrunde, die in unserer Rechtsordnung objektiv gelten.

Auch ein dem christlichen Glauben angehörender Angeklagter hätte sich nicht auf seine ganz persönliche Anschauung von der Würde des Menschen als Ausschluß niedriger Beweggründe berufen können. Das Gericht mußte sich entscheiden für die Relevanz der einen oder der anderen Wertvorstellung, und zwar auch dann, wenn sie religiös begründet würden.

So kann es in solchen Fällen eine strikte Religionsneutralität der Staatsgewalt, repräsentiert durch das Gericht, nicht geben, und es können nicht zwei sich widersprechende Religionsauffassungen gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das Gericht müßte andernfalls einen solchen Fall für unentscheidbar erklären und beiden Seiten recht geben. Die Würde des Täters stünde der Würde des Opfers unauflösbar gegenüber. Ganz ebenso stünde es bei gegensätzlichen und eventuell auch religiös begründeten Würdevorstellungen, bei Beleidigungstatbeständen oder bei Züchtigungen in der Ehe oder bei Freiheitsberaubungen der Frau aufgrund männlicher Anordnung. In all diesen Fällen kann die Rechtsordnung nur eine Antwort geben und darf sich nicht auf Neutralität zurückziehen.

Der Islam vertritt die Auffassung, daß Koran und Scharia als religiöse Fundamente auch des Rechts jedem weltlichen Recht übergeordnet seien, wie das auch in den schon erwähnten Erklärungen von 1981 und 1990 zum Ausdruck kommt. Nun könnte auch dem christlichen Menschen vorgehalten werden, er sehe sein christliches Gewissen als letzte Instanz seines Handelns an. Aber es ergibt sich hinsichtlich unserer Rechtsordnung ein entscheidender Unterschied zum Islam. Unsere Verfassung beruht in ihren ethischen Wertauffassungen auf der christlich-abendländisch gewachsenen Kulturordnung, und zwar so, wie diese sich in Jahrhunderten entwickelt hat. Daher ist zwischen dem christlichen Gewissen und dem weltlichen Recht, wie es in der Verfassung niedergelegt ist, ein Widerspruch etwa bei der Auslegung des Begriffs der Menschenwürde wohl nicht auffindbar.

Daraus folgt, daß Wertkonflikte nur in bezug auf für uns fremde Rechtskulturen und Religionsordnungen entstehen können. Es wäre allen Ernstes zu fragen, ob denn etwa bei Einbürgerungsanträgen die Versicherung des Antragstellers in voller Ehrlichkeit abgegeben werden kann, er werde unsere Grundordnung und damit unsere wertmäßig fundierte Rechtsordnung in vollem Umfang anerkennen und unter Umständen auch schützen, wenn er doch gleichzeitig strenggläubiger Moslem sein und bleiben will. Kann man zwei Herren dienen, die gegensätzliche Forderungen stellen? Oder betrügt man dann jedenfalls einen?

Nur der Atheist entginge einem derartigen Religionskonflikt. Man stelle sich vor, es entstünde - wie das auch geschehen ist - ein Rechtsstreit darüber, wessen Würde primär verletzt ist, wenn die Karikatur eines Religionsstifters mit dem Recht auf Freiheit der Kunst und der Freiheit auf Meinungsäußerung in Konflikt gerät. Der Religionsverteidiger und der Künstler können nicht gleichermaßen rechtlich geschützt sein, und ein zur Streitentscheidung angerufenes Gericht kann nicht beiden "Recht" geben und sich auf die Neutralität des Staates berufen. Auch ist zu beachten, daß ein Moslem ohne deutsche Staatsangehörigkeit dem völkerrechtlichen Fremdenrecht unterstünde, das besagt, daß der Fremde dem Recht des Aufenthaltsstaates unterworfen ist. Wer diese Unterworfenheit nicht akzeptiert, müßte den Staat verlassen.

Die Unsinnigkeit, im Rahmen der Rechtsanwendung die Berechtigung der Berufung auf die Würde des Menschen abhängig zu machen von seinem speziellen Bekenntnis zu einer bestimmten Religion, zeigt auch die Behandlung eines Falles durch das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde entschieden, daß ein der islamischen Religion angehörendes Mädchen an dem allgemein angeordneten Schwimmunterricht nicht teilnehmen müsse, da sonst ihre in der Religion begründete Würde der Frau verletzt sei. Wie wäre nun zu entscheiden, wenn ein christliches Mädchen oder eine Atheistin ebenfalls diese Teilnahme verweigern würde, etwa mit der Behauptung, auch sie fühle sich in ihrer Würdevorstellung verletzt? Müßte das Gericht dann entscheiden, hier zähle nur die Würdevorstellung des Koran und der Scharia, denn die Christenwürde sei nicht berührt? Oder wäre der Atheistin zu antworten, sie habe keine Religion und könne sich daher auf die Verletzung religiöser Würde nicht berufen? Immer müßte dann in solchen Fällen geprüft werden, welche Würdevorstellung denn nun rechtlich beachtlich sei. Das Gebot der kompletten religiösen Neutralität des Staates kann nicht eingehalten werden.

Unsere Gerichte haben den Begriff der Menschenwürde so auszulegen, wie die Verfassung sie für alle Menschen vorsieht, die unter ihrer Geltung leben. Die Verfassung aber beruht - und das sei nochmals wiederholt - auf den Wertvorstellungen ihrer christlich-abendländischen Kulturordnung, zu denen auch das Gleichbehandlungsgebot auf dieser ihrer Basis zählt. Diesem Gebot, das auch Teil unserer Menschenwürde ist, kann man nicht entgehen unter Berufung auf Besonderheiten, die im Widerspruch stehen zur Allgemeingültigkeit der Fundamente unserer Wertordnung. Sie würde aufgehoben durch eine Neutralität des Staates, der dann keinem Wert mehr verpflichtet wäre. Nihilismus wäre die Folge der strikten Gleichberechtigung aller Werte, und diesen hält keine Gemeinschaftsordnung aus.

Was hier zur Unmöglichkeit strikter Neutralität unseres Staates gegenüber allen Kulturen und Religionen gesagt wurde, gilt in ganz gleichem Maße auch für areligiöse Weltanschauungen. Wenn Marxisten immer erklärt haben, daß über jeder Verfassung das kommunistische Prinzip des Klassenkampfes stehe und diesem Prinzip auch die Auslegung der Menschenrechte zu folgen habe, kann unser Staat einer solchen Weltanschauung nicht neutral gegenüberstehen. Das gleiche gilt für das frühere NS-Regime, nach dessen Auffassung das Bekenntnis zu Rasse, Blut und Boden dem gesamten Recht übergeordnet sei. Auch einer solchen Weltanschauung, wenn sie je wieder entstehen sollte, kann unser Staat nicht "neutral" begegnen. Man darf sich zu allen Auffassungen bekennen, aber der Bekenner kann nicht erwarten, daß unser Staat in strikter Neutralität gegenüber allen Religionen und Weltanschauungen es zulassen müsse, wenn versucht würde, Ziele durchzusetzen, die die Negation der Wertordnung unserer Verfassung bedeuten würden.

 

Prof. Dr. iur. Dres. h. c. Karl Doehring war von 1968 bis zu seiner Emeritierung Inhaber  eines Lehrstuhls für Staats- und Völkerrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg sowie Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Er ist seit 1971 Mitglied des Institut de Droit International.

Foto: Justitia: Die Gerichte müssen sich entscheiden für die Relevanz der einen oder der anderen Wertvorstellung, auch dann, wenn sie religiös begründet würde.

Versenden
  Ausdrucken Probeabo bestellen