© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 02/08 04. Januar 2008

WIRTSCHAFT
Der schöne Trick mit dem Erbbaurecht
Klaus Peter Krause

Wenig bekannt, wenig genutzt: Um ein Haus zu bauen, braucht man zwar ein Grundstück, aber man muß dies nicht unbedingt kaufen. Das gilt auch für Eigenheime und Mietwohnungen. Möglich ist dies durch das Erbbaurecht. Mit ihm läßt sich das Eigentum am Grundstück vom Eigentum an dem Haus darauf trennen. Der Eigentümer des Grundstücks räumt dem, der dort bauen will, als ein Nutzungsrecht das Baurecht ein. Als Entgelt dafür erhält er einen jährlichen Zins. Das Baurecht gilt für die erwartete Nutzungszeit des Hauses, in der Regel 99 oder auch bis zu 198 Jahre. Als grundstücksgleiches Recht kann es beliehen, verschenkt, verkauft und vererbt werden - daher der Name Erbbaurecht. Der Erbbaurecht-Geber kann das Grundstück weiterbeleihen, -verschenken, -verkaufen, -vererben wie zuvor, allerdings belastet mit dem Erbbaurecht; es geht mit dem neuen Grundeigentümer nicht verloren, denn der muß es respektieren. Vorteile haben beide davon.

Der Geber bleibt alleiniger Eigentümer des Grundstücks, behält also weiterhin einen Sachwert und erzielt daraus einen jährlichen Ertrag. Der Erbbaurecht-Nehmer wird alleiniger Eigentümer des Hauses, hat damit ebenfalls einen Sachwert in der Hand, kann es selbst bewohnen oder auch vermieten und Mieteinnahmen erzielen, er zahlt nur einen Erbbauzins. Neu ist das alles nicht - in Deutschland besteht das Erbbaurecht seit 1919 -, aber je teurer Grund und Boden wie auch das Bauen werden, um so vorteilhafter ist es, nur das Haus zu kaufen und nicht auch noch das Grundstück. Im Erb- wie Schenkungsfall ist die fällige Steuer geringer. Das mildert die Folgen des kommenden Erbrechts ab. Auch Firmen und Kommunen werden mehr und mehr entdecken, wie sie vom Erbbaurecht profitieren.


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