© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 08/07 16. Februar 2007

WIRTSCHAFT
Nur die Bewertung muß gleich sein
Klaus Peter Krause

Verfassungswidrig ist nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wohl aber, wie das Vererbte oder Verschenkte derzeit bewertet wird. Daher muß der Gesetzgeber die Vermögen künftig gleichbehandeln. So hat es das Bundesverfassungsgericht ihm jetzt zur Pflicht gemacht (JF 7/07). Besteuerungsgrundlage für alle Vermögensarten soll der Verkehrswert sein - auch (zumindest annähernd) für Immobilien und Betriebsvermögen. Sie nämlich sind bislang mit dem Steuerbilanzwert, dem Einheitswert oder Ertragswert deutlich unterbewertet. Aber Spielraum zum Ungleichbehandeln wird dem Gesetzgeber gleichwohl eingeräumt. Nutzen kann er ihn mit unterschiedlichen Steuersätzen, Freibeträgen und Verschonungsregeln. Nur die Bewertung also hat gleich zu sein, die Belastung darf unterschiedlich ausfallen. Freilich müssen für ungleiche Belastungen "ausreichende Gemeinwohlgründe" vorliegen. Hierbei allerdings räumt Karlsruhe dem Gesetzgeber weite Gestaltungsmöglichkeiten ein. Daher kann (und wird) das Eigenheim der Familie weiterhin von der Steuer verschont bleiben.

Auch die Erben von Unternehmen, von Agrar- und Forstland oder von ganzen Bauernhöfen und Forstbetrieben kann der Gesetzgeber letztlich wie bisher entlasten. Dies zu tun, sollte ihm selbstverständlich sein, denn sie müssen imstande sein, die Betriebe nutzbringend weiterzuführen - zum eigenen Nutzen wie auch zum Gemeinnutzen für das Land und seine Gesellschaft insgesamt. Ohnehin ist bei der Unternehmenssteuerreform bereits vorgesehen, die Steuer zu stunden, sie für jedes Jahr der Fortführung um zehn Prozent zu kürzen, so daß die Steuerschuld nach zehn Jahren ganz verschwunden ist. Leider sind vernünftige Lösungen wie diese äußerst selten.


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