© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 17/06 21. April 2006

Macht vor Recht
Bodenreform: Der "Klassenfeind" sollte vernichtet werden
von Hans Herbert von Arnim

Die sogenannte Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone im Herbst 1945 war keine "normale" Bodenreform, wie sie seinerzeit in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands von den dortigen Alliierten zunächst in Angriff genommen, dann aber nicht wirklich durchgeführt worden war. Es ging vielmehr darum, eine bestimmte "Klasse" zu entrechten, also eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Herkunft und ihres Besitzes zu diskriminieren, zu vertreiben und zu ächten. Es ging darum, die von der marxistisch-leninistischen Ideologie als "Klassenfeinde" gebrandmarkten "Junker und Großgrundbesitzer" außerhalb des Rechts zu stellen und sie rücksichtslos in ihrer sozialen Stellung und teils auch physisch zu vernichten.

Dies kam deutlich darin zum Ausdruck, daß Eigentümer von Gütern und Höfen, die größer als 100 Hektar waren, nicht zumindest 100 Hektar behalten durften, sondern alles entzogen bekamen, während Landwirte mit bis zu 100 Hektar alles behalten durften. Diese wurden erst später - nach 1949 - enteignet und erwarben entsprechend dem nach der deutschen Vereinigung ergangenen Rückerstattungsgesetz, das zwischen Eigentumsentziehungen vor und nach 1949 unterscheidet, grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe.

Dagegen wurden "Großgrundbesitzern" selbst ihre Wohnungseinrichtung und persönliche Erinnerungsstücke entzogen. Ihnen wurde sogar der städtische Besitz genommen, weil er "nur durch den umfangreichen Landbesitz möglich" geworden sei, wie es in einer Kommentierung hieß. Sie wurden, wenn sie nicht verschleppt und umgebracht wurden, vertrieben, und es wurde ihnen verboten, sich im Umkreis von 40 Kilometern ihres früheren Besitzes aufzuhalten.

Daß es darum ging, eine bestimmte "Klasse" zu diskriminieren und außerhalb des Rechts zu stellen, zeigten auch alle sonstigen Umstände der menschenverachtenden Aktion, wie Jens Wagner in seinem Buch "Rückgabe und Entschädigung von konfisziertem Grundeigentum" (Baden-Baden, 1995) detailliert darstellt. Manche stufen dies sogar als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den Maßstäben des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals ein (Berzl, Völkerrechtliche Beurteilung der Bodenkonfiskationen, Aachen 2001).

Die Unterscheidung zwischen der bloßen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch eine damals durchaus nicht fern liegende echte Bodenreform und der Ächtung von Menschen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse, die sich des Begriffs "Bodenreform" nur bedient, um den wahren Sachverhalt zu verdecken, ist auch juristisch elementar wichtig. Die Eigentumsgarantie ist nicht unbedingt als über- und vorstaatliches Recht anerkannt, wohl aber das rechtliche Verbot, Menschen wegen ihrer Herkunft für rechtlos zu erklären. Dieses Verbot schützt den unverfügbaren Kern der Menschwürde. Es ist geradezu das Fundament einer jeden Rechtsordnung und gilt wegen seines besonders hohen Ranges unabhängig von seiner positivrechtlichen Setzung durch einen staatlichen Gesetzgeber. Es gehört zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, zu denen sich auch das Grundgesetz ausdrücklich "bekennt" (Art. 1 Abs. 2) und damit ihre zeitlich und örtlich unbegrenzte Geltung anerkennt.

Diese Rechte galten also auch schon vor 1949 und außerhalb des Bundesgebiets. Das Ächtungsverbot galt deshalb auch in der damaligen sowjetisch besetzten Zone, obwohl das Grundgesetz erst 1949 in Kraft trat und auch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland galt, nicht für das der sowjetisch besetzten Zone und der späteren DDR. Daß das Grundgesetz die übergesetzliche, d. h. die von staatlicher Rechtsetzung unabhängige Geltung der "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte" anerkennt, hat auch der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben, so schon in einem Urteil vom 10. Juni 1952 und in einem Gutachten vom 8. Juni 1953.

Anders formuliert: Politische Ausnahmegesetze, die bestimmte Personengruppen ächten, widersprechen so sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden, daß es alle Kulturnationen seit Jahrhunderten unter allen Umständen ablehnen, sie als Recht anzuerkennen. Die sogenannte Bodenreform von 1945 lief also schon damals dem höchstrangigen Menschenrecht des Ächtungsverbots zuwider und sprach minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen Hohn.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat den kraß rechtswidrigen Zustand, der durch die "Bodenreform" von 1945 geschaffen worden war, bestehen lassen. Er hat ihn sogar durch den neu eingeführten Art. 143 Abs. 3 GG zementieren wollen, der bestimmt, daß "Eingriffe in das Eigentum ... nicht mehr rückgängig gemacht werden". Dadurch hat er den materiellen Ausdruck der seinerzeitigen Ächtung perpetuiert und insoweit verfassungswidriges Verfassungsrecht geschaffen. Denn Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, die den in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

Um diesen Widerspruch zu vermeiden, hätte der Gesetzgeber - erst recht angesichts der kollusiven Machenschaften der Bundesregierung, die erst später bekannt wurden - den "Alteigentümern" wenigstens einen Sockel von 100 Hektar ihres Besitzes (einschließlich ihrer Häuser und allem Zubehör) zurückgeben müssen und sie insoweit nicht auch noch schlechter als die nach 1949 Enteigneten stellen dürfen.

Eine von mir vertretene 150seitige Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 1990 und mein mündliches Plädoyer vor dem Bundesverfassungsgericht hatte ich auf diesen Ächtungsgedanken gestützt. Das Gericht ist in seinem Urteil vom 23. April 1991 auf diese Argumentation mit keinem Wort eingegangen, möglicherweise um sein vorgefaßtes Ergebnis nicht zu gefährden. Wäre es darauf eingegangen, hätte es die Beschwerde meines Erachtens nicht abweisen können.

Was die Haltung der Bundesregierung anlangt, hatte sie ihr Festhalten an der sogenannten Bodenreform offiziell damit begründet, die Sowjets hätten ein solches Festhalten zur Voraussetzung ihrer Zustimmung zur deutschen Vereinigung und für einen erfolgreichen Abschluß der Zwei plus vier-Verhandlungen gemacht. Auch die DDR habe diese Bedingung erhoben. Später stellte sich aber heraus, daß die Sowjetunion das Festhalten an der Bodenreform keinesfalls zwingend verlangt hatte. Das hat Gorbatschow ausdrücklich und wiederholt eingeräumt und wird durch andere Quellen bestätigt.

Damit aber stellt sich die historische Frage, warum die Bundesrepublik die angebliche Bedingung der Gegenseite vorgeschützt hat. Verbreitet ist die Meinung, die Bundesregierung habe sich das in den konfiszierten Ländereien liegende Vermögen einverleiben wollen. Der hauptsächliche Grund jedoch dürfte vielmehr in folgendem zu sehen sein: Im Oktober 1990 standen die Wahlen zum Bundestag und zu den Landesparlamenten der fünf neuen Länder an. Es ging darum, wer die Regierungen im Bund und in den neuen Ländern stellen würde, und es war klar, daß eine eventuelle Rückgabe der früher entzogenen Güter an die "Junker und Großgrundbesitzer" im Wahlkampf eine erhebliche Rolle spielen würde.

Die PDS hatte diese Frage bereits bei der Volkskammerwahl im Frühjahr 1990 zum Thema gemacht und schickte sich an, dies im Herbst zu wiederholen. Auch die SPD drohte ins selbe Horn zu blasen. Hätte die unionsgeführte Regierung die früher entzogenen Güter oder Teile von ihnen an die "Junker" zurückgegeben, so hätte sie der PDS und der SDP ein wohlfeiles Wahlkampfthema quasi auf dem Tablett serviert. Denn daß eine Rückgabe nicht nur im Osten unpopulär gewesen wäre, sondern auch im Westen nicht gerade allgemeine Begeisterung hervorgerufen hätte, wurde allgemein angenommen.

Es waren also letztlich wahltaktische Überlegungen des Machterhalts, die die CDU/CSU/FDP-Regierung dazu veranlaßten, sich selbst gegen eine Rückgabe zu entscheiden und dies der Sowjetunion und der DDR in die Schuhe zu schieben. Diese hatte wohl auch zunächst keine großen Probleme mit der ihr zugedachten Rolle.

Die Aufrechterhaltung des historischen menschenverachtenden Unrechts, das im Ausland nur auf ungläubiges Erstaunen stößt und dessen wahre Beweggründe mit trickreichen Manipulationen verborgen werden sollten, belegt einmal mehr, wie sehr in der politischen Praxis das opportunistische Verlangen nach Machterhalt alles andere dominiert.

 

Dr. Hans Herbert von Arnim ist Universitätsprofessor und Sektionsleiter im Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer.


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