© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 08/06 17. Februar 2006

Aufgeschnappt
Feinheiten im Angriffskrieg
Matthias Bäkermann

Der ehemalige Bundeskanzler kann durchatmen. Gerhard Schröder muß nun wohl doch nicht für den Rest des Lebens oder wenigstens für zehn Jahre hinter Gitter, wie es ihm das Strafgesetzbuch im Paragraph 80 androht. Er kann weiter mit Gas handeln.

Das "Netzwerk Friedenskooperative" war nämlich der Ansicht, daß Schröder als final Verantwortlicher wegen "Beihilfe zum Angriffskrieg" - gemeint ist der Irak-Krieg 2003 - bestraft gehört, und zeigte ihn da- raufhin an. Nun reagierte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und kommt zu einem ganz anderen Ergebnis (Az. 3 ARP 8/06-3). So begründeten die "über die Medien verbreiteten Informationen - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - keinen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges". Zudem würden die vom Ankläger monierten Informationen deutscher Agenten an die USA nicht vom Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges erfaßt. Noch spitzfindiger argumentiert der höchste staatliche Ermittler, wenn er die grundsätzliche Strafbarkeit eines Angriffskrieges auslegt. Denn es bestehe "kein Analogieschluß", daß die Strafbarkeit der "Vorbereitung" auch für die "Durchführung" gelten müsse. So etwas sei im Strafrecht sogar unzulässig. "Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet".


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