© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 47/05 18. November 2005

Kein CDU-Mitglied
Parteiausschluß: Martin Hohmann unterliegt vor Gericht
Curd-Torsten Weick

Der Fall Martin Hohmann gegen die CDU ist vorerst entschieden. Es kam am vergangenen Freitag so, wie es bereits nach der Verhandlung vor zwei Wochen abzusehen war. Das Berliner Landgericht hat die Klage Hohmanns auf Feststellung des Fortbestandes der Mitgliedschaft in der CDU zurückgewiesen. Die Vorsitzende Richterin hatte offengelassen, ob sie die vom CDU-Vorstand ausgesprochene "Rüge" als erste Ordnungsmaßnahme, der keine zweite hätte folgen dürfen, anerkannte. Doch auch an diesem Punkt mochte man dem Politiker nicht folgen. Die CDU habe nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot gehandelt, erklärte die Kammer, denn die vor dem Parteiausschluß erteilte Rüge sei lediglich "eine politische Ächtung" gewesen, mitnichten jedoch eine Ordnungsmaßnahme im Sinne der Parteisatzung.

Überhaupt habe es bei dem Ausschluß keine Verfahrensfehler, keine Willkür gegeben, und auch die Grundrechte des Politikers seien nicht verletzt worden. Die Eigenständigkeit der Parteien und ihrer Gerichte müsse gewahrt bleiben. Parallel hat sich das Gericht auch der Sichtweise der CDU angeschlossen, daß Hohmann mit seiner Rede das Ansehen der Partei geschädigt habe.

Hinsichtlich der inkriminierten Rede Hohmanns kam die Kammer zu dem Schluß, daß es eben nicht darauf ankomme, was der Autor mit seinen Äußerungen vielleicht ausdrücken wollte, sondern auf den "objektiven Eindruck unbefangener durchschnittlicher Hörer oder Leser". Hohmann muß die Kosten des Verfahrens tragen, dessen Streitwert auf 15.000 Euro festgelegt wurde. Dessenungeachtet hat er die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Fazit: Vor dem Prozeß hatte Martin Hohmann erklärt, es gehe auch "darum, wie weit die Meinungsfreiheit eines Parteimitgliedes" gehe. Das Gericht hat die Frage beantwortet.


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