© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 52/53 04 17./24. Dezember 2004

Ansprüche drohen zu verjähren
LPG-Nachfolger: Nahezu alle Umwandlungen von DDR-Produktionsgenossenschaften fehlerhaft / Fristen laufen am 31. Dezember ab
Klaus Peter Krause

Am Jahresende verjähren die Ansprüche einstiger Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) gegenüber den heutigen LPG-Nachfolgern. Es handelt sich dabei um Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Geltend gemacht werden können sie nach Paragraph 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn sich LPG-Nachfolger am Vermögen der LPG-Mitglieder ungerechtfertigt bereichert haben. Solche Ansprüche haben sich besonders bei den zahlreichen fehlerhaften LPG-Umwandlungen ergeben.

Von 1952 an hatte die DDR alle Landwirte in Produktionsgenossenschaften hineingepreßt. Statt 1990 die rund 3.600 Produktionsgenossenschaften als Gebilde sozialistischer Zwangskollektivierung aufzulösen, sah das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor, sie in private Unternehmen umzuwandeln. Das hat in der Regel die alte LPG-Führungsspitze getan. Diese Altkader ermittelten die Vermögen, bewerteten sie und stellten die neue Bilanz auf. Rechneten sie die Genossenschaft arm, brauchten sie an die meist ausscheidenden LPG-Mitglieder nur wenig auszuzahlen.

So wurden Gebäude, Maschinen und vor allem der Viehbestand zu niedrigen Buchwerten statt zu höheren Verkehrswerten bilanziert. Gerichtsurteile haben bestätigt, daß so das Eigenkapital einer LPG um Millionenbeträge nach unten gerechnet worden ist. Dabei nutzten viele Altkader aus, daß ihre damals hilflosen LPG-Mitglieder in einer Zwangslage steckten sowie rechtlich und geschäftlich unerfahren waren. Sie setzten sie unter Druck und ließen sie unwiderrufliche Abfindungsvereinbarungen unterschreiben.

Umgewandelt wurden die LPG in Kapitalgesellschaften oder in eingetragene Genossenschaften. Treibende Kraft dabei waren die bisherigen Führungskader, die anschließend die Unternehmensführung übernahmen. Etliche dieser Kader haben es damals auch verstanden, einen eigenen Agrarbetrieb zu gründen, sich für ihn - zunächst pachtweise - die Filetstücke der Agrarflächen ihrer alten LPG zu sichern (sogenannte Ausgründungen) und die LPG aufzulösen (Liquidation). Mit der Pachtung haben sie sich ein Vorkaufsrecht gesichert - vor jenen, denen diese Ländereien einst gehört und die sie 1945 bis 1949 entschädigungslos verloren haben. Dabei wird den einstigen Kadern das Land ebenso verbilligt überlassen wie diesen Alteigentümern, obwohl die Verbilligung als ein kleines Stück Wiedergutmachung nur ihnen zugedacht war.

In sehr vielen Fällen ist es bei solchen Umwandlungen, Ausgründungen und den dabei vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzungen neben den Fehlern nachweislich auch zu Rechtswidrigkeiten gekommen. Dabei haben sich zahlreiche LPG-Führungskader zu Lasten der übrigen Mitglieder Vermögensteile zugeschanzt, die ihnen nicht zustanden. Fehlerhaft waren nahezu alle LPG-Umwandlungen. Das ist das Ergebnis eines Forschungsprojekts, das der Rechtswissenschaftler Walter Bayer von der Universität Jena geleitet hat.

Weitere Ergebnisse lauten: Einen Großteil der LPG-Nachfolgeunternehmen hätten die Registergerichte wegen dieser Fehler nicht ins Handelsregister eintragen dürfen; elf Prozent aller Umwandlungen leiden an derart schwerwiegenden Mängeln, daß die Umwandlung trotz der Eintragung unwirksam ist; ausgeschiedene LPG-Mitglieder wurden benachteiligt und LPG-Nachfolger gesetzwidrig begünstigt. Bayer verweist unter anderem auf Fälle, in denen LPG seit dem 1. Januar 1992 (teilweise unerkannt) in Liquidation fortbestehen. In diesem Fall müsse das Registergericht den Umwandlungsvermerk löschen, und die Sach- und Rechtslage zwischen LPG in Liquidation (i. L.) und Scheinnachfolger sei zu bereinigen. Zu korrigieren seien auch die ursprünglich meist gesetzwidrig praktizierten Vermögensauseinandersetzungen. Bayer: "Daß hier nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen wurden, war für uns schon deshalb offensichtlich, weil die Klagen auf höhere Abfindung überwiegend erfolgreich waren."

Bayer sieht weiteren Untersuchungsbedarf, zum Beispiel darüber, ob nach Abschluß des Forschungsprojekts die Vermögensinteressen ausgeschiedener Mitglieder in gesetzmäßiger Weise gewahrt wurden und noch werden. Ebenso darüber, welche Veränderungen die Nachfolgeunternehmen in der Folgezeit erfahren haben. Eine Dokumentation über die Umwandlungen und Vermögensauseinandersetzungen gibt es auch von LPG-Experten Werner Kuchs.

Als nichtig bekannt sind 180 LPG-Umwandlungen, aber die tatsächliche Zahl der nichtigen soll höher sein. Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (ARE) beklagt, daß die Agrarministerien der mitteldeutschen Bundesländer die Namen dieser LPG nicht nennen wollen. Sie verdächtigt die Ministerien, die Namen so lange unter Verschluß zu halten, bis die Ansprüche von Berechtigten am Jahresende verjährt sind. Auch Bayer war untersagt worden, die Namen der nichtigen in seiner Untersuchung zu nennen.

Ansprüche sind das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Doch unterliegen sie im Regelfall der Verjährung und verfallen, wenn die Verjährungsfrist durch Untätigkeit verstrichen ist. Durch die verkürzte Verjährungsfrist (nur noch drei statt dreißig Jahre) und die generelle Zehn-Jahres-Verjährungsfrist seit Anspruchsentstehung könnten viele Berechtigte ihre Ansprüche einbüßen, falls sie sie nicht bis zum 31. Dezember geltend machen, und zwar nicht nur durch einen Brief, sondern gerichtlich, etwa durch einen Mahnbescheid an den Anspruchsgegner.

In zwei Fällen verjähren die Ansprüche früherer LPG-Mitglieder auch jetzt nicht: erstens wenn die Umwandlung ihrer LPG nichtig ist und zweitens wenn sich die LPG noch in Liquidation befindet. Die Unwirksamkeit können die Mitglieder laut Bayer aber nur geltend machen, wenn sie nicht vor dem 31. Dezember 1991 aus ihrer LPG ausgetreten sind. Die unwirksam umgewandelten LPG bestünden seit dem 1. Januar 1992 als LPG i. L. fort.

Gefahr auch für Ansprüche auf Rückübertragung

Ebenso verjähren mit dem Jahresablauf Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei überbauten Grundstücken. Das hat zusätzliche Bedeutung, da das Oberlandesgericht Jena festgestellt hat, daß von jetzt an noch rückwirkend seit dem 1. Januar 1995 Ansprüche geltend gemacht werden können. Verjährungsgefahr kann auch für Rückübertragungsansprüche aus Enteignungen seit 1945 drohen - etwa, wenn Betroffene Entscheidungen erhalten haben, die noch nicht bestandskräftig geworden sind. Sie müssen beachten, daß die getroffenen Entscheidungen möglichst noch keine Rechtskraft erhalten - zumindest so lange, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg endgültig entschieden hat.

In Gang halten läßt sich das Verfahren durch Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde. Zu beachten ist dabei, daß ein Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht einen Antrag auf Rückübertragung ersetzt, sondern daß es sich um zwei verschiedene Dinge handelt.


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