© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 40/04 24. September 2004

Keine völkerrechtlichen Ansprüche mehr
Kriegsfolgen: Das polnische Parlament fordert von Deutschland "angemessene finanzielle Kompensation und Kriegsreparationen" / Premier wiegelt ab
Eike Erdel

Die Frage deutsch-polnischer Ansprüche ist ein für allemal abgeschlossen", erklärte der polni-sche Ministerpräsident Marek Belka hochoffiziell letzte Woche in Warschau. Was das polnische Abgeordnetenhaus am 10. September mit 328 zu einer Stimme beschlossen hat, klang hingegen ganz anders: "Der Sejm der Republik Polen, im Bewußtsein der Rolle der historischen Wahrheit und grundlegenden Gerechtigkeit in den deutsch-polnischen Beziehungen,

1. stellt fest, daß Polen bislang keine angemessene finanzielle Kompensation und Kriegsreparationen für den Gesamtbereich der Zerstörungen sowie die materiellen und immateriellen Verluste erhalten hat, die durch die deutsche Aggression, Besatzung, Völkermord und Verlust der Unabhängigkeit Polens verursacht wurden; der Sejm der Republik Polen fordert die Regierung der Republik Polen zur Aufnahme entsprechender Aktivitäten in dieser Angelegenheit gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf,

2. stellt fest, daß Polen keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland als Ergebnis des Zweiten Weltkrieges und seiner Folgen übernimmt,

3. fordert die Regierung auf, der Öffentlichkeit schnellstmöglich eine Schätzung der materiellen und immateriellen Schäden vorzulegen, die der polnische Staat und seine Bürger als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs erlitten haben,

4. appelliert an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Entschädigungsklagen gegen Polen unbegründet und unrechtmäßig zu nennen und aufzuhören, deutsche Bürger auf den Rechts- oder Verwaltungsweg gegen Polen zu führen. Der Sejm der Republik Polen fordert die Regierung Polens auf, entschiedene Schritte bei der deutschen Regierung zu unternehmen in der Frage der definitiven Anerkennung der Verantwortung für eventuelle Entschädigungen für Schäden, die deutsche Bürger als Ergebnis von Umsiedlung und Eigentumsverlust nach dem Zweiten Weltkrieg als Ergebnis der Potsdamer Verträge und Folge der späteren Repatriierungsprozesse erlitten haben."

Einen völkerrechtlichen Anspruch auf solche Entschädigungen hat Polen allerdings nicht. Insofern bleibt die Sejm-Resolution nur eine politische Reaktion auf die legitimen Entschädigungsansprüche deutscher Eigentümer, die von der Preußischen Treuhand (JF 34/04) noch in diesem Herbst vor polnischen und internationalen Gerichten geltend gemacht werden sollen.

Polen hat nämlich bereits am 23. August 1953 in einer Erklärung völkerrechtswirksam auf deutsche Reparationen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verzichtet. Bis dahin hatte Polen aufgrund des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 bereits erhebliche Reparationen von Deutschland erhalten. Durch das Abkommen wurde Deutschland in eine östliche und eine westliche Reparationszone aufgeteilt. Während die Sowjetunion sich aus der von ihr besetzten Zone entschädigen sollte, sollten die westlichen Alliierten ihre Reparationsansprüche aus den westlichen Besatzungszonen befriedigen. Daneben erhielt die Sowjetunion auch einen Teil industrieller Ausrüstungen aus den Westzonen. In bezug auf Polen wurde auf der Potsdamer Konferenz vereinbart, die polnischen Reparationsforderungen gegen Deutschland aus der Quote zu befriedigen, welche der Sowjetunion zufallen sollte. Die Sowjetunion und Polen schlossen hierüber am 16. August 1945 ein Abkommen, wonach die Sowjetunion ihre Ansprüche auf Entschädigungen aus den deutschen Ostgebieten, die zur sowjetischen Besatzungszone gehörten, an Polen abtrat. Außerdem sollte Polen nach dem Abkommen 15 Prozent der Entschädigung aus der übrigen Besatzungszone gegen Lieferung oberschlesischer Steinkohle erhalten.

Nachdem infolge des Petersberger Abkommens 1949 die Demontagen in den Westzonen beendet worden waren, erließ auch die Sowjetunion im folgenden Jahr der DDR einen Teil der Reparationen. In 1953 teilte die Sowjetunion dann den Westmächten mit, daß Deutschland einen bedeutenden Teil seiner mit den Kriegsfolgen zusammenhängenden Pflichten erfüllt habe und mit Wirkung vom 1. Januar 1954 an von Reparationsverpflichtungen zu befreien sei.

Nachdem die Sowjetunion in einer mit der DDR getroffenen Abmachung vom 22. August 1953 im Einverständnis mit der polnischen Regierung erklärt hatte, daß die Entnahme von Reparationen aus der DDR mit dem 1. Januar 1954 beendete werde, veröffentlichte die polnische Regierung einen Tag später eine eigene Erklärung, in der es heißt: "Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Maße nachgekommen ist und daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Interesse seiner friedlichen Entwicklung liegt, hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschluß gefaßt, mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen weiteren Beitrag zur Lösung der deutschen Frage im Geiste der Demokratie und des Friedens in Übereinstimmung mit den Interessen des polnischen Volkes zu leisten." Mit dieser Erklärung hat Polen einen Verzicht gegenüber Deutschland als Ganzem, nicht nur gegenüber der DDR, ausgesprochen. Davon sind die Bundesregierung und die polnische Regierung auch beim Abschluß des Warschauer Vertrages vom 7. Dezember 1970 ausgegangen. Bei den Verhandlungen hatte die polnische Delegation ausdrücklich die Gültigkeit der Erklärung vom 23. August 1953 bestätigt, mit der Polen in einer auf ganz Deutschland bezogenen Formulierung vom 1. Januar 1954 an auf weitere Reparationsleistungen verzichtet hat. Mit einem Verzicht gibt ein Staat bestimmte Rechte auf mit der Folge, daß entsprechende Ansprüche untergehen. Ein solcher Verzicht führt zum endgültigen Untergang der Ansprüche und kann nicht mehr widerrufen werden.

Der tatsächliche Wert der an Polen gegangenen Reparationen läßt sich nicht mehr feststellen. Die Angaben über die Gesamthöhe der an die Sowjetunion und Polen geleisteten Entschädigungen schwanken zwischen sechs Milliarden und 31,7 Milliarden Dollar nach dem Weltmarktpreis von 1938. Außerdem profitiert Polen bis heute aus der Nutzung des rechtswidrig konfiszierten deutschen Eigentums. Im übrigen hat die Bundesrepublik in den Jahren 1975/76 und 1991 hohe Beträge an Polen geleistet. Polen hat dagegen nie eine Entschädigung für die Vertreibung der Deutschen gezahlt.

Anders als Polen hat die Bundesrepublik Deutschland nie auf ihre Wiedergutmachungsansprüche wegen Konfiskation und Vertreibung gegenüber Polen verzichtet. Im Briefwechsel zum deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag vom 17. Juni 1991 wurde die Vermögensfrage ausdrücklich offengelassen. Ein solcher Verzicht ist auch nicht aus der Aussage des Bundeskanzlers Anfang August in Warschau zu entnehmen. Würde die Bundesregierung eine ausdrückliche völkerrechtlich bindende Verzichtserklärung abgeben, so wäre die Bundesrepublik den Alteigentümern zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine solche Entschädigung wäre für die Bundesrepublik auch überhaupt nicht finanzierbar. Die Hoffnung der Bundesregierung, dieses Problem bis zur "biologischen Lösung" des Vertriebenenproblems auszusitzen, wird aber auch keinen Erfolg haben, da die Ansprüche auf das konfiszierte Eigentum wie jedes Eigentumsrecht vererbt werden. Schon jetzt befinden sich unter den Klägern bei der Preußischen Treuhand Angehörige der Bekenntnisgeneration, also Nachkommen der durch die Enteignung betroffenen Ostdeutschen.

Eine andere Frage ist, ob den Enteigneten nicht eine Verjährung ihrer Ansprüche droht. Verjährung tritt ein, wenn es der geschädigte Staat - in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland - während eines angemessen langen Zeitraums unterlassen hat, auf eine Abstellung des betreffenden völkerrechtlichen Unrechts zu drängen. Wenn jedoch der Staat auf das fortbestehende völkerrechtliche Unrecht hinweist, so verhindert er damit die Verjährung. Zumindest bis Ende der achtziger Jahre hat die Bundesregierung die Völkerrechtswidrigkeit von Vertreibung und Enteignung der Deutschen im Osten immer wieder angemahnt. Im Briefwechsel zum deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag vom 17. Juni 1991 wurde die Vermögensfrage ausdrücklich offengelassen. Das Völkerrecht kennt keine festen Verjährungsfristen, aber in so kurzer Zeit sind die Ansprüche der Vertriebenen noch nicht verjährt. Hinzu kommt, daß die Vertreibung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist. Eine Verjährung der Eigentumsansprüche ist daher wegen der Nichtverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeschlossen.

Foto: Sejm-Tagung: "Keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland"


Versenden
  Ausdrucken Probeabo bestellen