© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 13/04 19. März 2004

Eine Lüge als Hypothek der Vereinigung
Contanze Paffrath widerlegt, daß die Beibehaltung der Enteignungen eine Auflage der Sowjets für die Wiedervereinigung war
Theodor Schweisfurth

Wer seine Kindheit noch mit Märchen erlebt hat, erinnert sich an Andersens "Des Kaisers neue Kleider" und dessen Schluß: "Keiner wollte es sich merken lassen, daß er nichts sah; denn dann hätte er ja nicht zu seinem Amte getaugt oder wäre sehr dumm gewesen. 'Aber er hat ja gar nichts an!' sagte endlich ein kleines Kind. 'Hört die Stimme der Unschuld!' sagte der Vater; und der eine zischelte dem anderen zu, was das Kind gesagt hatte. 'Aber er hat ja gar nichts an!' rief zuletzt das ganze Volk. Das ergriff den Kaiser, denn das Volk schien ihm recht zu haben, aber er dachte bei sich: 'Nun muß ich aushalten', und die Kammerherren gingen und trugen die Schleppe, die gar nicht da war." Ein Märchen eben, aber es ist in gewissen Zügen auf der politischen Bühne Deutschlands schon vor Jahren in Szene gesetzt worden, und der Vorhang ist immer noch nicht gefallen.

Das Märchenstück läuft seit 1990. Es geht um einen großen Schatz, der vor vielen Jahren geraubt wurde und hinter einer riesigen, unüberwindlichen Mauer unerreichbar war. Doch plötzlich stürzte die Mauer ein. Alle, die um den Schatz wußten, wollten ihn haben: die alten Schatzräuber wollten ihn behalten, behalten wollten ihn auch jene, denen die Räuber etwas von dem Schatz abgegeben hatten, wiederhaben wollten ihn jene, denen der Schatz einst geraubt worden war, haben wollte ihn aber auch der Kaiser, sagte es aber nicht. Ein wohlbeleibter Kaiser, umgeben von einer emsigen Camarilla, und Schufterle war ihr Haupt. Sie sind die Protagonisten des Stücks. Hinzu kommen Herolde, Unterhändler, Schreiber des Kaisers und derer eines großen und eines schwachen angrenzenden Nachbarreichs, wo sich der Schatz befand.

Aus den Nachbarreichen übermittelten des Kaisers Unterhändler eine gute und eine böse Nachricht: Der Kaiser dürfe sein Reich auf das schwache Nachbarreich ausdehnen, doch nur, wenn die Schatzräuber den Schatz behalten. Die gute Nachricht stimmte, die böse war Seemannsgarn. Daraus webte Schufterle ein Tuch in der Farbe der Unschuld und schneiderte daraus einen prächtigen Mantel mit langer Schleppe, auf dem gestickt stand: "Land gegen Schatz", und er legte den Mantel um des Kaisers Schultern. Der Kaiser strahlte, denn ihm war klar: Wenn er das Land bekam, bekam er auch den Schatz, denn dann werde er ja die Schatzräuber beherrschen. Des Kaisers Schatzmeister war entzückt.

In der langen Spielzeit wurden die meisten Hauptrollen umbesetzt. Abgesetzte Schauspieler sprechen außerhalb der Bühne noch immer ihre eingeübten Rollentexte. Das Realmärchen heißt: "SBZ-Enteignungen 1945 bis 1949". Jetzt ist es bei der Szene angelangt, wo sich "die Stimme der Unschuld" erhoben hat. Sie gehört der Politikwissenschaftlerin, Stadtverordneten in Mülheim an der Ruhr und stellvertretenden CDU-Kreisvorsitzenden Constanze Paffrath. "Aber er hat ja gar nichts an!" Paffrath sagt das auf 384 Seiten ihrer auf der Basis des ihr zugänglichen Materials gründlich recherchierten und belegten, in zwölf Kapitel untergliederten, aber wegen zahlreich wiederholter Zitate, Vor- und Rückverweisungen streckenweise enervierend zu lesenden Dissertation "Macht und Eigentum". In den Kapiteln fünf bis sieben untersucht die Autorin getrennt voneinander jeweils die Position der DDR, der Bundesrepublik und der Sowjetunion zu den "offenen Vermögensfragen" im Prozeß der Wiedervereinigung. Dabei kommt sie zu folgenden Ergebnissen: Die Sowjetunion hat den "Ausschluß des Restitution" nie zur conditio sine qua non (zur "unverhandelbaren Bedingung") ihrer Zustimmung zur Wiedervereinigung gemacht.

Nur einmal, in den Verhandlungen über den Zwei-Plus-Vier-Vertrag beim vierten Treffen auf Beamtenebene am 9. Juni 1990, hatte sie ein Papier vorgelegt, in dem "die Anerkennung der Legitimität und die Unumkehrbarkeit" ihrer Besatzungsmaßnahmen, die Enteignungen eingeschlossen, in den auszuhandelnden Vertrag aufgenommen werden sollte, und selbst dabei bezeichnete sie die Forderung nicht als unabdingbar, sie war "Verhandlungsmasse". Genau dieses Verhandlungspapier hat hernach die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Beweis für die sowjetische "Vorbedingung" zur Wiedervereinigung vorgelegt, und das BVerfG hat ihr das "abgenommen".

Doch schon wenige Tage später, am 22. Juni 1990 hatte die Sowjetunion im Zuge der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen, nunmehr aber auf Außenministerebene, diese Forderung wieder fallengelassen. In ihrem seitens des ZK der KpdSU bestätigten und vom sowjetischen Außenminister Eduard Schewardnadze vorgelegten Vertragsentwurf hieß es jetzt: "Das vereinte Deutschland wird die Legitimität jener Maßnahmen und Verfügungen anerkennen, die von den Vier Mächten gemeinsam oder in jeder ihrer ehemaligen Besatzungszonen hinsichtlich der Entnazifizierung, der Entmilitarisierung und der Demokratisierung getroffen wurden. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse einschließlich der Vermögens- und Bodenfragen wird einer Überprüfung bzw. Revision durch deutsche Gerichte bzw. durch andere deutsche Staatsorgane nicht unterliegen". Die "Unumkehrbarkeit" jener Maßnahmen war gestrichen.

Paffrath hat diesen diplomatischen Text sehr genau gelesen. Nur die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse sollte nicht revidiert werden; von einem Untersagen der Revision der Ergebnisse dieser Beschlüsse ist nicht die Rede. Sie war wieder zu ihrer schon in dem beiden Botschaften in Moskau am 28. April 1990 übergebenen Aide-mémoire formulierten Position zurückgekehrt. An dieser Verhandlungsposition änderte sich später nichts mehr. Die Sowjetunion beharrte nur noch auf der Anerkennung und Nichtüberprüfbarkeit "der Gesetzmäßigkeit, Rechtsmäßigkeit und Legitimität" ihrer zwischen 1945 und 1949 getroffenen Enteignungsmaßnahmen. Paffrath erklärt auch, warum die Sowjetunion sich damit begnügte: Sie wollte nicht zur Rechenschaft gezogen werden für die Maßnahmen der "Boden- und Industriereform" und deren Folgeschäden, wußte sie doch sehr wohl, daß diese Maßnahmen gegen das Landkriegsrecht verstoßen hatten. Sie wollte sich nur keinen Unrechtsvorwürfen aussetzen lassen.

Die DDR unter der aus den Wahlen vom 18. März 1990 hervorgegangenen Regierung Lothar de Maizière ging bei den Verhandlungen mit der Bundesrepublik von ihrer in der Koalitionsvereinbarung vom 12. April 1990 festgelegten Linie aus: Anerkennung der Bodenreform und der von den anderen Siegermächte festgelegten Enteignungen. Paffrath zeigt dann die Motive für diese Haltung der DDR auf. Viele Bürger hätten auf staatlich zugeteilten Grundstücken in Treu und Glauben Häuser und Datschen gebaut; die LPGs fürchteten um ihre Existenzgrundlage, wenn das von "Neusiedlern" durch die Bodenreform erhaltene und hernach in die LPGs eingebrachte Land diesen entzögen würde. Es sei also der DDR darum gegangen, die langjährigen Nutzungsrechte der DDR-Bürger an Bodenreformland bzw. ihr inzwischen erworbenes Volleigentum daran zu schützen oder es ihnen zu verschaffen. Die DDR wollte ihre Bürger vor Rückgabeansprüchen der sogenannten Alteigentümer gesichert wissen. Das war ein von allen politischen Gruppierungen in der DDR vertretenes legitimes Ziel. Daraus schlußfolgert Paffrath: "Mit dieser Willensbekundung war jedoch kein generelles Rückgabeverbot ausgesprochen und gefordert worden."

Am brisantesten ist das Kapitel über die Position der Bundesrepublik. Hier präsentiert Paffrath als Ergebnis ihrer Untersuchung, die Entscheidung, die zwischen 1945 und 1949 entzogenen Vermögenswerte nicht zu restituieren, sei auf seiten der Bundesregierung schon sehr früh gefallen, nämlich "Anfang März 1990", und zwar "hinter verschlossenen Türen". Nun kann, wer vor der Tür steht, nicht hieb- und stichfest bezeugen, was hinter der Tür gesprochen wurde. Doch man erinnert sich: In Bonn blieb fast nichts geheim, und Journalisten haben große Ohren. So zitiert die Autorin aus dem - in Kreisen der Enteigneten nicht vergessenen - Spiegel-Bericht vom 5. März 1990 über die von einer interministeriellen Arbeitsgruppe erzielte Einigung über die politische Grundlinie in Sachen "offene Vermögensfragen": "Hauptpunkt: Enteignungen von Großgrundbesitz, Großindustrie und Bodenschätzen vor 1949 werden nicht wieder rückgängig gemacht. Die früheren Eigentümer werden nicht entschädigt." Daß dieser Bericht keine "Ente" war, zeigt das Ergebnis des Entscheidungsprozesses, die "Gemeinsame Erklärung" beider deutscher Regierungen vom 15. Juni 1990: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen." Aus bis zu dieser Erklärung erstellten Berichten der Expertengruppe "offene Vermögensfragen", die den Komplex 1945-1949 gar nicht verhandelt hatte, aus einer Stellungnahme des Bundesjustizministeriums, einer "Sprachregelung" der Bundesregierung, öffentlichen Äußerungen koalitionsangehöriger Politiker etc. schließt die Autorin indiziell, daß die Bundesregierung von Anfang an das Ziel der Nichtrückgabe verfolgte. Es kam nur noch darauf an, der Öffentlichkeit und dem Bundestag das Ergebnis als grundsätzliche Bedingung für die Wiedervereinigung zu erklären.

Zwei Motive nennt Paffrath für die Position. Das fiskalische erkennt sie bereits in Art. 26 Abs. 3 des Vertrages über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, wonach "das volkseigene Vermögen vorrangig für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung des Staatshaushalts in der 'DDR' zu nutzen ist". Der Vertrag war laut seiner Präambel als erster Schritt zur Herstellung der staatlichen Einheit gemeint. Ergo, so schließt sie messerscharf, "war mit diesem Passus indirekt auch gesagt, daß das volkseigene Vermögen einen Beitrag zur Finanzierung der Wiedervereinigung leisten sollte". Das zweite Motiv war wahltaktischer Art, und hier kommt der Kanzler ins Spiel. Für ihn war Oskar Lafontaines Wahlsieg im Saarland am 28. Februar 1990 ein Warnsignal. Lafontaine goß landauf landab sauren Wein in die Begeisterung über den Mauerfall; nur durch Steuererhöhungen seien die enormen, auf 600 Milliarden Mark geschätzten Kosten der Wiedervereinigung aufzubringen. Der Kanzler setzte dagegen: Es ginge auch ohne neue Steuern. Die Kosten entsprächen jedoch ungefähr dem geschätzten Wert des "Volksvermögens". Die Nichtrestitution, so die Schlußfolgerung, diente dem Machterhalt.

So kam es zu "Täuschung und Verrat": zur Täuschung des Parlaments über "nichtverhandelbare" Forderungen der DDR und Bedingungen der Sowjetunion und zum Verrat rechtsstaatlicher Prinzipien. Obwohl selbst kein Enteignungsopfer, sei ihr trotzdem, so bekennt die Autorin klagend, "etwas genommen worden: der Glaube an die Unverbrüchlichkeit des Rechts in einer auf Recht gegründeten deutschen Republik".

Wer sich über die Jahre hinweg mit dem Problem beschäftigt hat, kennt viele der in Paffraths Buch versammelten Fakten. Er ist wie sie enttäuscht darüber, daß so viele, insbesondere das Gros der Volksvertreter, über den "mit der Wiedervereinigung einhergehenden Skandal der nachträglichen Legitimierung kommunistischer Gewaltherrschaft" schweigen. Daß die damaligen Akteure schweigen, verwundert nicht. Kehren wir zum Märchen zurück: Der alte Kaiser weiß, daß gar kein Mantel auf seinen Schultern liegt, aber er denkt bei sich: "Nun muß ich aushalten. Sonst schwankt mein Charakterbild in der Geschichte." Die alten Kammerherren wissen es auch, aber sie gehen und tragen "die Schleppe, die gar nicht da" ist, denn sonst hätten sie "nicht zu ihrem Amte getaugt" und auch nicht zu einem neuen, und auf gar keinen Fall zu dem höchsten Staatsamt; sie müßten von der politischen Bühne abtreten. Der neue Kaiser, seine Kammerherren und sein Schatzmeister wären sehr dumm, denn wenn sie zugäben, daß der alte Kaiser keinen Mantel trüge, müßten sie doch dann den Schatz an die Beraubten herausgeben.

Die Mehrheit des deutschen Volkes ist desinteressiert, weil sie glaubt, es betreffe sie nicht, es gehe ja nicht um ihr geraubtes Gut. Paffrath ist da ganz anderer Ansicht: "Unzweifelhaft hat die getroffene Regelung in ihrem Zustandekommen und in ihren politischen und juristischen Auswirkungen die Substanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung tangiert." Denn die politische Entscheidung zugunsten eines "Restitutionsausschlusses" und die ihn legitimierenden höchstrichterlichen Entscheidungen haben "den normativen Wertzusammenhang von Freiheit und Eigentum zur willkürlichen Verfügung der Politik gestellt". Sie glaubt, sicher zu wissen: "Wird unser Problem nicht rechtsstaatlich gelöst, dann wird die fortdauernde Lüge Deutschlands Zukunft nachhaltig vergiften." Der Restitutionsausschluß geht alle an, denen Eigentum, Freiheit und Wahrhaftigkeit in Deutschland etwas wert sind.

Die Volksvertreter aber sagen, mit dem Ausgleichsleistungsgesetz hätten sie ihre Aufgabe erledigt und das Problem sei doch sozialverträglich und rechtsstaatlich gelöst. Das BVerfG habe alles als grundgesetzgemäß "abgesegnet". Jetzt sei der Rechtsfrieden hergestellt. Was sagte das BVerfG? Den Enteignungsopfern sei "großes Unrecht" geschehen, aber es sei "fremdes Unrecht", für das die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich sei. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG habe in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) nicht gegolten. Das mag, sagt Paffrath, juristisch zutreffen, aber hier fingen die politikwissenschaftlichen Überlegungen erst an.

Ihr erscheinen im Lichte früherer Entscheidungen des BVerfG (KPD-Urteil, BVerfG 5, 85; Grundlagenvertragsurteil, BVerfG 31, 1) die Ausführungen des Gerichts, die Staatsgewalt der alten Bundesrepublik habe sich auf ihr Herrschaftsgebiet beschränkt und sie sei deshalb für das "fremde Unrecht" im Gebiet der SBZ nicht verantwortlich, wie "blanker Hohn". "Wenn sich aus der Präambel des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Gebot zur Wiedervereinigung ableiten ließ und sich die Bundesrepublik damit für das ganze Deutschland verantwortlich fühlte, dann galt diese Verantwortung nicht nur für die äußerliche Herstellung der geographischen Einheit Deutschlands, sondern vielmehr für deren qualitative und rechtsstaatliche Einheit. Und daraus ergab sich die Verantwortung des deutschen Staates, zuvor geschehenes Unrecht soweit wie rechtlich möglich wiedergutzumachen." Wenn eine Restitution aus rechtlichen Gründen ausscheiden mußte, "so war und blieb es doch Pflicht der Bundesrepublik, erlittenes Unrecht soweit wie möglich zu kompensieren und damit eine Wiedergutmachung in Form einer angemessenen Entschädigung zu leisten". Mit dem AusglLeistG ist das nicht geschehen.

Sollten die Volksvertreter sich dies nicht einmal durch den Kopf gehen lassen, anstatt sich hinter dem Rücken des BVerfG zu verstecken? Ein Ehrenmann zieht keinen Nutzen aus dem Unrecht, das ein anderer durch andere erlitten hat. Verträgt es sich mit der Ehrenhaftigkeit der Volksvertreter, wenn sie den Staat zum Schurkenstaat degradieren helfen, der Nutzen zieht aus dem Tausenden seiner Bürgern angetanen Unrecht, noch dazu "großen Unrecht", bloß weil es "fremdes Unrecht" gewesen ist?

Die bisher darauf, losgelöst von angeblich "unverhandelbaren Bedingungen" gegebene Antwort ist die moralisch wohlfeile Maxime: "Altes Unrecht darf nicht durch neues Unrecht wiedergutgemacht werden". Diese Maxime ist so richtig, wie ihr Vorbringen pharisäerhaft und ihre Anwendung unverhältnismäßig ist. Sie ist richtig, wenn es darum geht, den ehemaligen Bürgern der DDR das zu belassen, was sie als "gutgläubige" Erwerber von Wohnhäusern, als Schrebergärtner (Datschengrundstücke), als Neusiedler aus der Bodenreform ihr eigen nennen. Ihnen das wegzunehmen, wäre neues Unrecht. Aber die Maxime wird unverhältnismäßig angewendet, wenn auch das nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben wird, was nicht in den Besitz der Bürger gelangt ist, sondern "Volkseigentum" wurde und blieb und bis heute Staatseigentum ist. Das Land im ehemaligen "Bodenfonds" gehört dazu, und das gesamte von der Treuhand "verwertete" gewerbliche Eigentum gehörte dazu; nichts davon hat ein Bürger der DDR je bekommen, so kann man ihm auch kein "neues Unrecht" antun, wenn man das alte Unrecht durch Restitution wiedergutmacht. Pharisäerhaft wird diese Maxime, wenn der Bundestag ein Gesetz erläßt, das Bürgern der DDR nun wirklich neues Unrecht antut, das es doch vergeblich zu verhindern gilt. Gemeint sind die Neusiedlererben, die ihr Land aus der Bodenreform nicht selbst bewirtschafteten, das ihnen deshalb durch den Bundestag wieder entzogen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesen Skandal als menschenrechtswidrig verurteilt.

Die andere restitutionshemmende Maxime lautet: "Man kann nicht alles Unrecht wiedergutmachen." Leider ja, verlorene Jahre im Stasigefängnis, durchkreuzte Berufsausbildungen und -karrieren kann man nicht wiedergutmachen. Aber das Unrecht des Eigentumsentzugs kann man zum großen Teil wiedergutmachen, da das Eigentum nicht wie die Lebensjahre anderer Opfer verlorengegangen, sondern im Staatsbesitz vorhanden ist, und zwar auf eigenem Staatsgebiet; letzteres unterscheidet die Enteignungsopfer in der SBZ von den Opfern der Vertreibung aus Ostdeutschland.

Paffrath resümiert ihre wissenschaftliche Arbeit: "Solange die Führungselite der Bundesrepublik Deutschland, gleich welcher Couleur, in ihrer Mehrheit glaubt, aus kommunistischem Unrecht demokratisches Recht machen zu können, solange wird es den ersehnten Rechtsfrieden nicht geben. Ohne die Wiedergutmachung von Unrecht bleibt die Wiedervereinigung unvollendet." Wird die Führungselite - das Volk, repräsentiert im Bundestag - auf das "kleine Kind" Constanze hören? Wenn ja, wird es märchenhaft, wenn nein, bleibt es ein Schurkenstück.

Constanze Paffrath: Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945-1949 im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung. Böhlau Verlag, Köln 2004, 431 Seiten, 39,90 Euro

 

Prof. Dr. Theodor Schweisfurth war langjähriger Rechtslehrer am Heidelberger Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder.

Foto: Helmut Kohl im Gespräch mit Michail Gorbatschow, Juli 1990: Wiedergutmachung von Unrecht


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