© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    10/01 02. März 2001


Nachfluchtgründe
von Hans-Peter Uhl

Der Vorstoß von Friedrich Merz, Asylbewerbern während des laufenden Verfahrens eine politische Betätigung zu untersagen, zielt in die richtige Richtung. Grundsätzlich gewährt Artikel 16a des Grundgesetzes Schutz vor politischer, rassistischer oder religiöser Verfolgung. Nach wie vor wird dieses Asylrecht zehntausendfach mißbraucht. Eine beliebte Methode ist es, künstlich sogenannte Nachfluchtgründe zu schaffen. Trotz einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags wird eine Abschiebung dann unmöglich. Vor einigen Jahren etwa wurde das türkische Konsulat in München von PKK-Anhängern besetzt, und es kam zu einer Geiselnahme. Natürlich droht den Straftätern nun in ihrem Heimatland Verfolgung, weshalb sie nicht mehr abgeschoben werden.

Oder denken wir an die Kurdenkrawalle auf Autobahnen, bei denen Polizisten verletzt wurden. Solche Aktionen dürfen nicht noch belohnt werden. Leider scheint die CDU nun von ihrer Linie abzurücken, die individuelle Asylrechtsgarantie des Grundgesetzes in eine institutionelle umwandeln zu wollen. In der Praxis werden über 90 Prozent der Asylanträge als unbegründet abgewiesen. Dann steht aber der Berufungsweg zu den Gerichten offen, und jahrelange Verfahren schließen sich an. Wer es am besten versteht, durch rechtliche Manöver Zeit zu schinden, wird am Ende gar mit Duldung belohnt. Statt des mißbräuchlichen Gangs zu den Gerichten wäre die Einrichtung eines "Beschwerdeausschusses" dringend geboten.


 
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